Nach § 60 Absatz 1 Bauordnung NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung. Hiervon ausgenommen können die in § 62 aufgeführten verfahrensfreien Vorhaben sein. Da bei verfahrensfreien Vorhaben keine Prüfung durch das Bauaufsichtsamt erfolgt, ist die Einhaltung aller sonstigen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauwilligen zu gewährleisten (§ 60 Absatz 2 Bauordnung NRW 2018). Einschränkungen der Verfahrensfreiheit können z.B. aus Bebauungsplänen, einer Erhaltungssatzung oder denkmalrechtlichen Vorschriften entstehen.
- Hinweis: Bebauungspläne, sonstige planungsrechtliche Vorgaben, bauordnungsrechtliche Satzungen oder denkmalrechtliche Vorgaben sind öffentlich zugänglich unter Düsseldorf Maps.
Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, vor der Durchführung einer baulichen Maßnahme die Erstberatungsstelle des Bauaufsichtsamts zu kontaktieren, um eine Ersteinschätzung zum geplanten Vorhaben zu erhalten.
Gartenhaus
Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten sind nach § 62 Absatz 1 Nr. 1 a) Bauordnung NRW 2018 verfahrensfrei. Hierunter fällt auch das typische Gartenhaus zur Unterbringung von Geräten oder Gartenartikeln. Gartenhäuser, die für den regelmäßigen Aufenthalt vorgesehen oder größer als 75 m³ sind, bedürfen dementsprechend einer Baugenehmigung. Bei der Planung ist außerdem zu beachten, ob eine Bebauung im Gartenbereich durch einen Bebauungsplan oder sonstige Satzungen ausgeschlossen wird. Des Weiteren sind die geltenden Abstandflächenvorschriften einzuhalten (§ 6 Bauordnung NRW 2018).
Stellplätze oder Carports
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m² sind nach § 62 Absatz 1 Nr. 1 b) Bauordnung NRW 2018 verfahrensfrei. Nach Nr. 14 c) bedürfen auch nicht überdachte Stellplätze bis zu insgesamt 100 m² keiner Baugenehmigung. Vor der Umsetzung einer baulichen Maßnahme ist zu überprüfen, ob für das Vorhaben baurechtliche Einschränkungen bestehen. So könnte z. B. durch einen Bebauungsplan oder andere Satzungen (z. B. Vorgartensatzung) eine Bebauung in bestimmten Bereichen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Dachgeschossausbau
Auch wenn der innere Ausbau und das Einsetzen von Fenstern nach der Bauordnung genehmigungsfrei sind, bedarf der Dachgeschossausbau grundsätzlich einer Genehmigung. In der Regel liegt hier eine Nutzungsänderung des bisherigen Dachbodens vor. Brand- und Schallschutzvorschriften sowie sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sind zu beachten.
Ablaufdiagramm für die brandschutztechnische Prüfung eines Bauantrages
Terrassenüberdeckung oder Wintergarten
Nach § 62 Absatz 1 Nr. 1 g) Bauordnung NRW 2018 sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m verfahrensfrei. Für Wintergärten gilt dies bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
In beiden Fällen kann es sein, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Bebauungspläne eine Bebauung in bestimmten Bereichen einschränken oder ausschließen. Aus diesem Grund ist es auch bei verfahrensfreien Vorhaben ratsam, mit der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Sachbearbeitung oder mit der Erstberatungsstelle Rücksprache zu halten.
Einfriedung in Form einer Mauer oder eines Zaunes
Mauern und Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen sind mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Dies gilt nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nicht im Außenbereich (§ 62 Absatz 1 Nr. 7 a) Bauordnung NRW 2018).
In Bebauungsplänen oder Satzungen kann festgesetzt sein, dass Einfriedungen nicht zulässig oder nach Art und Höhe eingeschränkt sind. Zudem ist zu beachten, dass Einfriedungen in der Regel auf der Grenze errichtet werden – deshalb ist eine Einigung mit der Nachbarin bzw. dem Nachbarn sinnvoll, da ansonsten im Rahmen des privaten Nachbarschutzrechts Abwehransprüche erhoben werden könnten.
Werbeanlagen
Nach § 62 Absatz 1 Nr. 12 Bauordnung NRW 2018 sind unter anderem Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m² sowie Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, verfahrensfrei.
Ungeachtet einer Verfahrensfreiheit ist hier jedoch eine genaue Standortprüfung erforderlich. Einschränkungen können durch planungsrechtliche Satzungen (z.B. im Bereich Medienhafen/Altstadt) oder denkmalrechtliche Vorgaben gegeben sein.
Zudem können der jeweilige Standort (auf Pfosten an einer öffentlichen Verkehrsfläche) oder die Ausführung (Dauerblinklicht) eine Genehmigung erforderlich machen.
Solaranlage oder Wärmepumpe
Nach § 62 Absatz 1 Nr. 3 a) Bauordnung NRW 2018 sind Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes verfahrensfrei. Auch Wärmepumpen sind nach Nr. 4 d) verfahrensfrei.
In beiden Fällen ist darauf zu achten, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. ein Bebauungsplan, eine Erhaltungs-, Gestaltungs- oder Denkmalbereichssatzung) eine Bebauung einschränken oder ausschließen. Deshalb ist es auch bei verfahrensfreien Vorhaben ratsam, zunächst mit der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Sachbearbeitung oder mit der Erstberatungsstelle Rücksprache zu halten.