Grundleistungen
Grundleistungen
Zum 1. Januar 2023 wurden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu festgelegt. Demnach erhalten asylsuchende Menschen Grundleistungen.
Zu den Grundleistungen gehören
- Ernährung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Kleidung
- Gebrauchs - und Verbrauchsgüter
- Unterkunft/Miete
- Heizung
Ab 1. Januar 2023 ergeben sich folgende Beträge:
| Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Gesamt |
Bedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) | 228 € | 182 € | 410 € |
Bedarfsstufe 2 (Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft) | 205 € | 164 € | 369 € |
Bedarfsstufe 3 (Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben) | 182 € | 146 € | 328 € |
Bedarfsstufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17) | 240 € | 124 € | 364 € |
Bedarfsstufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13) | 182 € | 122 € | 304 € |
Bedarfsstufe 6 (Kinder bis 5) | 161 € | 117 € | 278 € |
Die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten werden aus den Regelbedarfssätzen für dennotwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz ausgegliedert. Speziell bei Gemeinschaftsunterkünften werden diese Bedarfe regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt. In einer Mietwohnung können notwendige und angemessene Bedarfe für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung übernommen werden.
Die Beträge für Bekleidung sind in der monatlichen Zahlung enthalten.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden.
Leistungen für Hausrat sowie angemessene Kosten für Miete und Heizung werden bei Bedarf übernommen, sofern keine Unterbringung in einer Sammelunterkunft erfolgt ist.
Bei einem Umzug muss das Amt für Migration und Integration vorab informiert werden.