Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge

Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge

Leistungen für Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  2. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 3 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen
  3. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  4. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 wegen Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  5. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  6. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  7. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  8. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Weiterhin leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG Personen, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Aktuelle Hinweise

Aktuelle Hinweise

Von einer unaufgeforderten, persönlichen Vorsprache ist abzusehen. Zur Terminvergabe nutzen Sie bitte die unten genannten Kommunikationswege.

Sie erreichen die Dienststelle wie folgt:

  • Telefonisch über die bekannten Telefonnummern der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
  • Zentrale Hotline der Dienststelle:  0211 89-22245
  • Ihre Anträge können Sie per E-Mail oder per Post stellen. Ebenso können benötigte Dokumente (Ausweise, Einkommensnachweise, Mietverträge, etc.) per E-Mail oder Post eingereicht werden. Sie können hierzu die Funktionsaddresse asylzweigstelle@duesseldorf.de nutzen.

Geldleistungen für die folgenden Monate:

  • Wenn Sie ein Girokonto besitzen, wird Ihr Leistungsanspruch direkt auf Ihr Konto angewiesen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
  • Wenn Sie kein Girokonto besitzen, vereinbaren Sie bitte zwingend unter oben genannter Telefonnummer einen Termin zur Bargeldauszahlung. Ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgt keine Auszahlung!

Hilfe bei gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten

Hilfe bei gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten

Wir haben die häufigsten gestellten Fragen und Antworten (FAQ) rund um das Thema Energiekrise für Sie zusammengestellt. Alle Inhalte stehen in den Sprachen Arabisch, Englisch, Farsi/Persisch und Türkisch zur Verfügung.

Kontakt

  • Wirtschaftliche Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Telefon 0211 89-22245
    Fax 0211 89-29349
  • Sprechzeiten

    Termine nach telefonischer Vereinbarung
  • Amt für Migration und Integration
    Vogelsanger Weg 49
    40470 Düsseldorf
  • Haupteingang mit Stufen, ebenerdiger Eingang an der Rückseite des Gebäudes, Aufzug, barrierefreies WC