Leistungsausschluss
Leistungsausschluss
Leistungen werden nicht gewährt, wenn der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, zum Beispiel aufgrund einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, sichergestellt wird. Ausgenommen hiervon sind Leistungen bei Krankheit, wenn eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt.