Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein selbstständiges, unabhängiges und an keinerlei Weisungen gebundenes Kollegialgremium, das unmittelbar dann tätig wird, sobald vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) angeordnet wird.
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern (und jeweils dessen Vertretern).
Zwei Mitglieder gehören dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf an. Die übrigen drei Mitglieder werden vom Rat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Weitere Informationen und Regelungen den Umlegungsausschuss betreffend ergeben sich aus der Durchführungsverordnung zum BauGB (DVO BauGB).
Der Umlegungsausschuss trifft seine Entscheidungen zu dem in den §§ 45 bis 84 BauGB gesetzlich geregelten Bodenordnungsverfahren (Umlegung und vereinfachte Umlegung) in nicht-öffentlicher Sitzung.
Für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens und der Vorbereitung von Entscheidungen bedient sich der Umlegungsausschuss einer Geschäftsstelle
(in Düsseldorf: Sachgebiet 62/31 des Vermessungs- und Katasteramtes).
Umlegungsverfahren
In einem Umlegungsverfahren (§§ 45 bis 79 BauGB) werden zur Erschließung und Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke dergestalt neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe eine Nutzung i.d.R. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gewährleistet werden kann.
Grundsätzlich bekommt jeder Eigentümer für sein sog. Einwurfsgrundstück, das im Verfahrensgebiet einer Umlegung liegt, ein möglichst gleichwertiges Zuteilungsgrundstück zugewiesen. Für Unterschiede in den ermittelten Verkehrswerten (vor und nach der Umlegung) sowie für Abfindungen von baulichen Anlagen, Anpflanzungen und dergleichen erhalten die Eigentümer i.d.R. einen Ausgleich in Geld.
Mit der Einleitung der Umlegung wird im Grundbuchblatt der betroffenen Grundstücke für die Dauer des Verfahrens ein Umlegungsvermerk eingetragen. Entsprechend den im Umlegungsverfahren neu geordneten Grundstücksverhältnissen wird schließlich das Grundbuch berichtigt und das Liegenschaftskataster dementsprechend fortgeführt.
Gegen im Umlegungsverfahren ergehende Verwaltungsakte ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Baulandkammer des Landgerichts möglich. Bevor dieser Weg beschritten werden muss, steht Ihnen die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses natürlich jederzeit zur Klärung von Unklarheiten, Missverständnissen sowie allgemeinen Fragen zum Umlegungsverfahren gerne zur Verfügung.
Beteiligte im Umlegungsverfahren
Beteiligte im Umlegungsverfahren sind die betroffenen Grundstückseigentümer, sonstige Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten (z.B. Dienstbarkeitsberechtigte, Hypothekengläubiger), aber auch nicht eingetragene vertraglich Berechtigte (z.B. Mieter, Pächter).
Verfügungs- und Veränderungssperre
Die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 Baugesetzbuch (BauBG) bedeutet, dass während des Umlegungsverfahrens nur mit Zustimmung des Umlegungsausschusses Verfügungen über die Grundstücke oder ihre Rechte getroffen sowie Änderungen an Grundstücken oder seinen Gebäuden vorgenommen werden dürfen.