Benutzungsordnung für das Kulturhaus Süd (ehemals Freizeitstätte Garath)

www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 11.11.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 45 vom 11.11.2023
Redaktioneller Stand: November 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.06.2023 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Neufassung der Benutzungsordnung für das Bürgerhaus "Kulturhaus Süd" beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Das Kulturhaus Süd ist insbesondere für die Einwohnerinnen und Einwohner des Düsseldorfer Südens errichtet worden. Die Räumlichkeiten des Hauses stehen vorrangig ihnen, aber auch den übrigen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Organisationen, Verbänden und Personengruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

(2) Ein Teil der Räume wird dauerhaft an Gruppen, Vereine, Institutionen, Initiativen u. ä. vermietet. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die in dem vermieteten Raum stattfindenden Aktivitäten offen, das heißt auch für andere zugänglich sein und im öffentlichen Interesse liegen müssen.

(3) Die Vermietung der Räume richtet sich nach der Art der Veranstaltung und findet unter der Maßgabe statt, den reibungslosen und störungsfreien Betrieb auch für andere Nutzerinnen und Nutzer des Hauses zu gewährleisten.

(4) Die Räume können während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden.

§ 2 Mietvertrag

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und dem Mieter/der Mieterin wird durch einen Mietvertrag geregelt. In diesem Mietvertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) In schriftlich begründeten Fällen ist eine kostenlose Überlassung der Räume möglich. Dies umfasst interne Veranstaltungen des Jugendamtes sowie Kooperationen mit dem Kulturhaus Süd. Darüber hinaus können Räume kostenlos für nicht-kommerzielle Angebote, die den Zielsetzungen des Kulturhaus Süd entsprechen, überlassen werden.

(3) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Er/Sie ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses einzuholen. Insbesondere, wenn die Art der Veranstaltung geeignet erscheint, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu stören, kann eine Nutzung der Räumlichkeiten verweigert werden.

(4) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 3 Entgelte

(1) Als vertraglich vereinbarte Miete gelten die Beiträge für die Benutzung je Veranstaltung nach den Tarifen A, B und C.

Bis zu 3 Stunden Tarif A Tarif B Tarif C
Tagungsraum 17 qm, Raum 5 6 € 12 € 24 €
Tagungsräume 40 bis 50 qm, Raum 4 und 6 10 € 20 € 40 €
Tagungs- und Sporträume von 60 bis 70 qm,
Räume 1,2 und 7, Studio, Kreativraum
14 € 28 € 56 €
Töpferraum mit Brennofen, 70 qm 20 € 40 € 80 €
Lounge mit Küchenzeile, Geschirr und Polstermöbeln, 70 qm,
Gruppenräume (zwei Aufenthaltsräume und eine voll ausgestattete Küche), 60 qm
30 € 60 € 120 €
Tagungs- und Sporträume über von 95 bis 110 qm
Raum 3, Begegnungsstätte
18 € 36 € 72 €
Bis zu 4 Stunden
Saal, 346 qm 80 € 160 € 320 €
Saal mit Künstlergarderobe 2 90 € 180 € 360 €

(2) Für jede weitere angefangene Stunde, die in der Öffnungszeit des Hauses liegen muss, werden folgende Entgelte berechnet:

Verlängerungsstunde Tarif A Tarif B Tarif C
Tagungsraum 17 qm, Raum 5 2 € 4 € 6 €
Tagungsräume 40 bis 50 qm, Raum 4 und 6 3,50 € 7 € 14 €
Tagungs- und Sporträume von 60 bis 70 qm,
Räume 1,2 und 7, Studio, Kreativraum
5 € 10 € 20 €
Töpferraum mit Brennofen, 70 qm 7 € 14 € 28 €
Lounge mit Küchenzeile, Geschirr und Polstermöbeln, 70 qm,
Gruppenräume (zwei Aufenthaltsräume und eine voll ausgestattete Küche), 60 qm
10 € 20 € 40 €
Tagungs- und Sporträume über von 95 bis 110 qm
Raum 3, Begegnungsstätte
6 € 12 € 24 €
Saal, 346 qm 20 € 40 € 80 €
Saal mit Künstlergarderobe 2 20 € 40 € 80 €

(3) Das Entgelt für die Benutzung des Billardraumes beträgt 7 EUR je angefangene Stunde. Der Raum kann durch maximal sechs Personen genutzt werden. Für die Ausleihe von Queues und Kugeln ist ein Pfand zu hinterlegen.

(4) Das Entgelt zur Nutzung der Tischtennisplatten beträgt 1 EUR je angefangene Stunde und pro Person. Für die Ausleihe von Schlägern und Bällen ist ein Pfand zu hinterlegen.

(5) Bei Mietverträgen, die die dauerhafte und alleinige Nutzung der Räume regeln, bemisst sich der Mietzins nicht nach Abs. 1 und 2, sondern beträgt zwischen 1,50 EUR und 3,00 EUR je Quadratmeter und Monat

(6) Sollten weitere zurzeit nicht zur Verfügung stehende Räume vermietet werden, orientiert sich die Höhe des Entgeltes an vergleichbaren Räumen.

(7) Die Entgelte werden bei Einzelveranstaltungen mit Vertragsabschluss fällig. Bei regelmäßigen Veranstaltungen können die Entgelte quartalsweise abgerechnet werden. Mit Vertragsabschluss wird zusätzlich für private Nutzungen des Saals, der Lounge und der Gruppenräume eine Kaution fällig. Sie beträgt für den Saal 250 EUR, für Lounge und Gruppenräume 100 EUR.

(8) Sagt die Mieterin/der Mieter innerhalb der letzten vier Wochen vor dem vereinbarten Termin die Veranstaltung ab, werden 50 Prozent der Miete einbehalten. Bei Absage des Termins vor der in Satz 1 genannten Frist werden die Miete und die Kaution in voller Höhe an die Mieterin/den Mieter erstattet.

(9) Heizungs- und Beleuchtungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Nach der Veranstaltung/dem Angebot sind die Räume in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden.

(10) Die vereinbarten Nutzungszeiten sind unbedingt einzuhalten. Eine über die Vereinbarung hinausgehende Nutzung ist nicht zulässig. Bei vertragswidriger Benutzung der Räume über die vereinbarte Zeit hinaus bzw. im Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe hat die Mieterin / der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der gemäß §3 (2) zu zahlenden Entgelte pro angefangener Stunde zu zahlen.

(11) Technische und sonstige Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.

§ 4 Miettarife

Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A
Bei politischen, kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabenden u. ä.

  • der städtischen Ämter und Einrichtungen,
  • der Parteien,
  • der Familien- und Mütterbildungswerke,
  • von anerkannten Trägerinnen und Trägern der Weiterbildung,
  • von anerkannten Trägerinnen und Trägern der Jugendhilfe,
  • der Heimat- und Brauchtumsvereine,
  • der Gesang- und Instrumentalvereine,
  • der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä.,
  • der Kirchen oder religiösen Vereinigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 AO,
  • der Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammern sowie der Industrie- und Handelskammer,
  • sonstiger gemeinnützig wirkender oder förderungswürdiger Organisationen.

Tarif B
Bei Feierlichkeiten sowie allen Veranstaltungen und Angeboten mit gemeinnützigem Charakter, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird.

 

Tarif C
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif B fallen.

§ 5 Hausrecht

Das Hausrecht übt die vom Oberbürgermeister beziehungsweise von der Oberbürgermeisterin ernannte Vertretung aus; neben dieser für die Dauer der Veranstaltung oder des Angebotes Dritten gegenüber auch die Mieterin/der Mieter für die ihr/ihm überlassenen Räume.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung für die Freizeitstätte Garath der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 1. Januar 2016.