Verhaltensregeln für die Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder sowie für direkt gewählte Integrationsratsmitglieder der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Anlage zu § 24 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf) in der Fassung vom 7. Juni 2005

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 / 29 vom 22.07.1995
Redaktioneller Stand: Dezember 2023

zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

  1. Die Rats-, Ausschuss- und direkt gewählten Integrationsratsmitglieder haben der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und die Bezirksvertretungsmitglieder haben der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister zu Beginn ihrer Tätigkeit Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit es für die Ausübung ihres Mandats im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte von Bedeutung sein kann; die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere auf

    1.1  die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar bei

    1.1.1  unselbstständiger Tätigkeit: Angabe der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,

    1.1.2  selbständig Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,

    1.1.3  sonstiger freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit: Angabe des Berufszweigs,

    1.1.4  mehreren ausgeübten Berufen: Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit;

    1.2  vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaft;

    1.3  vergütete und ehrenamtliche Funktionen für Berufsverbände, Wirtschaftsvereinigungen, sonstige Interessenverbände oder ähnliche Organisationen sowie Tätigkeiten innerhalb dieser Institutionen;

    1.4  Grundvermögen innerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf;

    1.5  Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Düsseldorf.
     
  2. Die Rats-, Ausschuss- und direkt gewählten Integrationsratsmitglieder haben der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und die Bezirksvertretungsmitglieder haben der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister anzugeben

    2.1  entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen;

    2.2  Zuwendungen (ausgenommen Entschädigungen nach §§ 36, 45, 46 GO NRW)), die sie für ihre politische Tätigkeit als Rats-, Ausschuss-, Bezirksvertretungsmitglied oder direkt gewähltes Integrationsratsmitglied erhalten haben. Sie sind verpflichtet, über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.
     
  3. Die Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder sowie die direkt gewählten Integrationsratsmitglieder haben der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister nach § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes schriftlich Auskunft zu geben über

    3.1  den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

    3.2  die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes

    3.3  die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,

    3.4  die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,

    3.5  die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
    Die Angaben werden jährlich im Internet veröffentlicht.

  4. Änderungen zu Ziffern 1 und 2 sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister unverzüglich mitzuteilen. Änderungen zu Ziffer 3 sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
     
  5. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister gewährt bei Ausschussmitgliedern der/dem Ausschussvorsitzenden, bei direkt gewählten Integrationsratsmitgliedern der/ dem Vorsitzenden des Integrationsrates - im Verhinderungsfall der Vertretung - Einsicht in die Unterlagen. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.
     
  6. In Zweifelsfällen sind die Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder sowie die direkt gewählten Integrationsratsmitglieder verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Oberbürgermeisterin/beim Oberbürgermeister bzw. bei der Bezirksbürgermeisterin/ beim Bezirksbürgermeister über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
     
  7. Erhebt ein Rats-, Ausschuss-, Bezirksvertretungsmitglied oder ein direkt gewähltes Integrationsratsmitglied gegenüber der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister bzw. der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister den Vorwurf, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen worden ist, so hat die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den Sachverhalt aufzuklären und die Betroffene/den Betroffenen anzuhören.
    Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat sie/er der Fraktion, der die Betroffene/der Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Rats-, Ausschuss- und direkt gewählten Integrationsratsmitgliedern teilt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, bei Bezirksvertretungsmitgliedern die Bezirksbürgermeisterin/ der Bezirksbürgermeister im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Überprüfung dem Rat oder Integrationsrat bzw. der Bezirksvertretung in öffentlicher Sitzung mit.
     
  8. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen, in einer Bezirksvertretung oder im Integrationsrat zu unterlassen.