Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
vom 17.02.2025
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 22.02.2025; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 9 vom 01.03.2025; In-Kraft-Treten: 18.02.2025 |
Redaktioneller Stand: März 2025 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 6. Februar 2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung).
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung.
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten:
- Die zur Entscheidung zu bringende Frage
- Die Begründung
- Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte)
- Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW). Diese Erklärung ist um eine Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. Wird ein Bürgerbegehren durchgeführt, wird die Erklärung über die Zuwendungen veröffentlicht.
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten.
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn für diesen Antrag:
- Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
- Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
- Die Begründung
- Die Kostenschätzung der Verwaltung
- Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten
- Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, vorliegen.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen.
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass:
- Das Bürgerbegehren ausschließlich von stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden darf, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben
- Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind
- Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt.
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt.
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW).
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid, § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.
(3) (Rats-)Bürgerentscheide werden als Urnen- sowie Briefabstimmung durchgeführt. Wird die Abstimmung zeitgleich mit einer Wahl durchgeführt (§ 5 Absatz 4), können die für die Wahl vorgesehenen Urnenwahlräume auch für die Abstimmung genutzt werden.
§ 4 Zuständigkeit
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister (Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts Anderes bestimmen.
§ 5 Abstimmungstag
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt.
(2) Der Abstimmungstag ist ein Sonntag.
(3) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Abstimmungsbriefe dürfen am Abstimmungstag bis 16 Uhr bei der Abstimmungsleitung eingehen. Verspätet eingehende Briefe werden nicht berücksichtigt.
(4) Findet zwischen der achten und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung eines Bürgerbegehrens durch den Rat oder nach Beschluss eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf den Tag der Wahl gelegt.
§ 6 Abstimmungsbezirke und Abstimmungsräume
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein.
(2) Die Zahl der Abstimmungsbezirke soll bei allen Abstimmungen annähernd gleich sein und die Hälfte der Stimmbezirke der letzten Kommunalwahl betragen, jedoch nicht mehr als 200. Finden gleichzeitig Wahlen statt, sind die Wahlräume gleichzeitig Abstimmungsräume.
(3) Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsraum einzurichten.
(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt ferner die Zahl der Abstimmungsbezirke für die Briefabstimmung. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Abstimmungsbezirk für die Briefabstimmung gebildet.
§ 7 Abstimmungsvorstände
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bildet in Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 1 und 2 Kommunalwahlordnung NRW für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand und eine entsprechende Anzahl von Abstimmungsvorständen für die Briefabstimmung.
(2) Der Abstimmungsvorstand besteht aus einer Vorsteherin oder einem Vorsteher, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden.
§ 8 Abstimmungsberechtigung
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides (Abstimmungstag):
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
- Das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets haben.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
(1) Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis zu führen.
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme bereitgehalten.
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt.
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören.
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich auf dem Postweg mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen.
§ 11 Abstimmungsschein
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann in jedem Abstimmungsbezirk oder per Brief abstimmen.
§ 12 Erteilung eines Abstimmungsscheines
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag jeweils einen Abstimmungsschein.
(2) Die Beantragung eines Abstimmungsscheines kann schriftlich oder mündlich, nicht jedoch fernmündlich erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail gegeben.
(3) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung nachweisen.
(4) Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstage, 15 Uhr, beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist entsprechend zu berichtigen.
§ 13 Briefabstimmung
(1) Wer die Stimme nicht am Abstimmungstag abgeben kann, hat die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief. Hierzu muss ein Abstimmungsschein gemäß den Bestimmungen des § 12 beantragt werden.
(2) Dem Abstimmungsschein sind:
- Ein amtlicher Stimmzettel
- Ein amtlicher Abstimmungsumschlag
- Ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag
- Ein Merkblatt für die Briefabstimmung beizufügen.
(3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Die Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen Abstimmungsvorständen am Abstimmungstag ausgehändigt. Stimmen, die per Brief abgegeben wurden, werden nicht dadurch ungültig, dass Abstimmungsberechtigte vor dem oder am Abstimmungstag sterben oder sonst das Abstimmungsrecht nach § 8 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verlieren. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig.
(4) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichern Abstimmungsberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum zweiten Tage vor dem Abstimmungstag, 18 Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Haben Abstimmungsberechtigte einen Abstimmungsschein erhalten, so wird in das Abstimmungsverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk eingetragen.
§ 14 Einspruch gegen die Versagung eines Abstimmungsscheines
Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann hiergegen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden. Die abschließende Entscheidung der Abstimmungsleitung ist unverzüglich zu treffen und bekannt zu geben.
§ 15 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt die Abstimmungsleitung alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält folgende Angaben:
- Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der Abstimmungsberechtigten
- Den Abstimmungsbezirk und den Abstimmungsraum
- Den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit
- Den Text der zu entscheidenden Frage
- Die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind
- Die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der Abstimmungsbenachrichtigung das Abstimmungsrecht ausgeübt werden kann
- Den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung nur zur Stimmabgabe in dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt
- Den Hinweis über die Beantragung eines Abstimmungsscheines und über die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen
- Einen Hinweis auf das Informationsheft.
(3) Die Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines.
§ 16 Information der Abstimmungsberechtigten
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines Informationsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert.
(2) Das Informationsheft enthält:
- Auf der Titelseite die zur Abstimmung gestellte Frage, den Begründungstext des Bürgerbegehrens, die Kostenschätzung der Verwaltung sowie den Abstimmungstag
- Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und der Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief
- Eine kurze sachliche Stellungnahme der
) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die:
• Dem Bürgerbegehren zugestimmt haben
• Das Bürgerbegehren abgelehnt haben in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung - Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
- Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden Fraktionen und Gruppen.
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, aufgenommen werden.
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer DIN A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) nicht überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 16 Absatz 2 dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, streichen. In diesen Fällen informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser.
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht. In der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten sind die städtischen Dienststellen zu benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber hinaus können die Informationshefte auf Anforderung auch per Post zugeschickt werden.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen, für die Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des Umfangs gilt § 16 Absatz 3 dieser Satzung.
§ 17 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig. Muster des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung gestellt.
§ 18 Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Abstimmungsbezirken ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(4) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 19 Stimmabgabe
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre Stimme geheim ab.
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll.
(3) Die Abstimmenden falten daraufhin ihren jeweiligen Stimmzettel in der Weise, dass ihre Stimmabgaben nicht erkennbar sind, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder zu falten, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von den Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Für die Stimmabgabe mit Abstimmungsschein gilt § 43 Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechend.
§ 20 Stimmabgabe per Brief
(1) Bei der Briefabstimmung haben Abstimmende der Abstimmungsleitung in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag:
- Ihren Abstimmungsschein
- In einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei der Abstimmungsleitung eingeht.
(2) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die Hilfsperson (§ 19 Absatz 4 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
(3) Der Abstimmungsbrief ist portofrei.
§ 21 Zählung der Stimmen
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmungsscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den Abstimmungsbezirken die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 KWahlO entsprechend.
§ 22 Zählung der Briefstimmen
(1) Der Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung öffnet den Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn:
- Der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
- Dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt
- Dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist
- Weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist
- Der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als gültige Abstimmungsscheine enthält
- Die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben haben
- Kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist
- Ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Der Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest.
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung NRW entsprechend.
§ 23 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben und Verfahrenshinweise hierfür werden durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister festgelegt.
§ 24 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel:
- Nicht amtlich hergestellt ist
- Keine Kennzeichnung enthält
- Den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt
- Einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 25 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag
(1) Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht die Abstimmungsleitung:
- Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur Entscheidung anstehenden Frage
- Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird
- Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann,
- Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden
- Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, die abgegeben werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll
- Den Hinweis zur Möglichkeit und Verfahrensweise der Abstimmung mit Abstimmungsschein bzw. der Briefabstimmung
- Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausgeübt werden kann, öffentlich bekannt.
(2) Spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag macht die Abstimmungsleitung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Abstimmungsbezirke und die Abstimmungsräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
- Den Hinweis, dass Abstimmungsbezirk und Abstimmungsräume auf der Abstimmungsbenachrichtigung aufgeführt sind
- Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden
- Den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich Abstimmende, wenn der Abstimmungsvorstand dies verlangt, über ihre Person ausweisen können
- Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll.
(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.
§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Eine Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) findet nicht statt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 27 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass:
- Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist und die Anzahl und Einteilung der Abstimmungsbezirke diesem gemäß den Vorgaben bei der Kommunalwahl angepasst wird
- Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind
- Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt.
§ 28 Absage des Bürgerentscheides
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 30 Durchführungsbestimmungen
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen Dienstanweisungen erlassen.
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 31 In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 24.06.2010 außer Kraft.