Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung eines ständigen Sekretariats für gemeinsame Kulturarbeit
vom 28. Mai 1980

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nr. 23 vom 4.06.1980
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

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Zwischen den Städten Aachen, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Hamm, Gelsenkirchen, Hagen, Oberhausen, Remscheid, vertreten durch die Oberstadtdirektoren, wird gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV NW S. 190) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1969 (GV NW S. 518) - vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde - folgendes vereinbart:

§ 1

(1) Die an dieser Vereinbarung beteiligten Städte tauschen kulturelle Produktionen aus, initiieren die Zusammenarbeit kultureller Einrichtungen und organisieren Schwerpunktveranstaltungen im Theaterbereich.

(2) Die Stadt Wuppertal richtet zu diesem Zweck bei ihrem Kulturamt ein ständiges Sekretariat für gemeinsame Kulturarbeit (kurz "Sekretariat" genannt) ein, das die im Rahmen der Kooperation vorgesehenen Aufgaben für alle beteiligten Städte durchführt.

(3) Die in Abs. 2 getroffene Regelung berührt nicht die Zuständigkeiten der Partnerstädte als Träger der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben.

(4) Soweit andere Städte kooperationsbereit und kooperationsfähig sind, können sie dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beitreten. Über den Antrag entscheiden die Partnerstädte durch Mehrheitsbeschluß.

(5) Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Partnerstädten sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

§ 2

Das Sekretariat führt Organisations- und Werbeaufgaben der Partnerstädte durch und entwickelt Ideen in allen Bereichen der kulturellen Zusammenarbeit.

§ 3

(1) Die Kulturdezernenten der beteiligten Städte bilden einen ständigen Arbeitskreis. Er wählt im Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats die durchzuführenden Kooperationsprojekte aus.

(2) Die Entscheidungen des Arbeitskreises erfolgen durch Mehrheitsbeschluß.

(3) Der Arbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung, die das nähere Verfahren regelt.

§ 4

(1) Die Geschäftsführung wird von einem bei der Stadt Wuppertal angestellten Leiter des Sekretariats im Rahmen seines Arbeitsvertrages wahrgenommen.

(2) Der Leiter des Sekretariats bereitet die Entscheidungen des Arbeitskreises vor und führt sie durch.

(3) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Dienstkräften des Sekretariats bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Partnerstädte.

§ 5

(1) Die Personalkosten tragen die Partnerstädte gemeinsam und zu gleichen Teilen. Zu den Personalkosten zählen die Ausgaben für die Besoldung des Leiters des Sekretariats und seiner Mitarbeiter sowie die Personalnebenkosten wie Beihilfen, Unterstützungen, ZVK-Umlage, Ruhegehaltssicherungsbeiträge, Kantinen- und Fahrtkostenzuschüsse usw.

Soweit das Land NW die Dienstreisekosten und die Sachkosten für den Betrieb des Sekretariats nicht erstattet, werden sie von den Partnerstädten zu gleichen Teilen getragen.

(2) Die durch Zuschüsse des Landes nicht gedeckten Sachkosten für kulturelle Kooperation (Transporte, Versicherungen etc.) tragen die jeweils kooperierenden Partnerstädte.

§ 6

Die jeweiligen Partnerstädte haben bei vom Sekretariat vermittelten Kooperationsveranstaltungen für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

§ 7

(1) Diese Vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 1987 unkündbar.

(2) Danach kann sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten jeweils zum Jahresende gekündigt werden, Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Stadt Wuppertal als derzeitiger Trägerin des Sekretariats zu richten. Der Angabe eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht.

(3) Die Kündigung einer Stadt berührt den Fortbestand der Vereinbarung für die übrigen Beteiligten nicht, es sei denn, die Zahl der beteiligten Städte verringert sich durch die Kündigung auf fünf.

§ 8

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.