Renten- und Arbeitslosenversicherung

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Rentenversicherung

Als selbstständig tätige Kindertagespflegeperson unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht, wenn Sie

  • einkommenssteuerpflichtige Einkünfte aus der Tagespflege erzielen und
  • mehr als geringfügig (steuerlicher Gewinn über 450,- € monatlich) tätig sind.

Wenn dies der Fall ist, müssen Sie sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden.

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,7 Prozent des Nettoeinkommens, wenn Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung stellen.

Beachten Sie bitte!

  • Halber Regelbeitrag für Einsteiger
  • Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 265,07 €.
  • Regelbeitrag
  • Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 530,15 €.

Wenn Sie Ihr Einkommen nicht melden, kann es von der Rentenversicherung geschätzt werden und Sie müssten den pauschalen Regelbeitrag in Höhe von 530,15 € pro Monat bezahlen.

Eine Beratung zur Rentenversicherung können Sie auch beim Versicherungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Anspruch nehmen.

Das Jugendamt erstattet auf Antrag die Hälfte der nachgewiesenen Kosten zu einer angemessenen Alterssicherung. Als Berechungsgrundlage gelten hier nur die vom Jugendamt gezahlten Geldleistungen zur Kindertagespflege, nicht die von den Kindeseltern privat gezahlten Betreuungsgelder.

Arbeitslosenversicherung

Es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragsentrichtung ist an konkrete Voraussetzungen gebunden, die Sie bei der Agentur für Arbeit erfragen sollten.