Ehegattenvertretungsrecht
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Ein Teil dieser Neuregelung ist die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten in akuten Krankheitssituationen. Diese Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben (Vorsorgevollmacht).
Bisher durfte ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vollmacht für den anderen Ehegatten verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. Der seit dem 01.01.2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, dies ist jedoch auf maximal sechs Monate befristet.