Auszug aus der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Auszug aus der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
§ 8 Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 11.12.2025
(1) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot von Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Identität, sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters mit um und überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierungssensibilität. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters unberührt.
(2) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung
1. entscheidet über Grundsatzfragen zur Frauenförderung um bestehende Benachteiligungen abzubauen sowie zur Gleichstellung aller Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung,
2. entscheidet über Grundsatzfragen zum Umgang mit und Abbau von Diskriminierung nach Maßgabe des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG),
3. überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Gleichstellungsplans der Landeshauptstadt Düsseldorf.
(3) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung ist zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Themen Gleichstellung und Antidiskriminierung betreffen.
(4) Der Ausschuss für Gleichstellung und Antidiskriminierung wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, wenn die Themen Gleichstellung und Antidiskriminierung berührt sind, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung und Antidiskriminierung bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen gleichstellungs- und antidiskriminierungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierungssensibilität.