Welche Gefahrstufen von Abfällen gibt es?
Gefahrstufe | Katalogisiert in |
---|---|
gefährliche Abfälle | Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gekennzeichnet mit einem * |
nicht gefährliche Abfälle | alle übrigen Abfälle der AVV |
Aufgrund einer Anpassung an europäisches Recht wurden die Überwachungsstufen: "besonders überwachungsbedürftig, überwachungsbedürftig und nicht überwachungsbedürftig" durch das System der oben genannten Gefahrstufen ersetzt.
Nachweispflicht – für wen und welche Mengen gilt sie?
Die Nachweispflicht gilt für
- Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (ausgenommen: Privathaushalte)
- Abfallbeförderer und Abfallsammler
- Abfallentsorger
Grundsätzlich ist ein Erzeuger nachweispflichtig, wenn er mehr als 2 t gefährliche Abfälle pro Jahr erzeugt.
Abfall- bezeichnung | Nachweisführung des Abfallerzeugers | Mengengrenze der Nachweisführung |
---|---|---|
gefährlich | Entsorgungsnachweis und Begleitschein oder Übernahmeschein (bei Sammelentsorgung) | >= 20 t/a bis 20 t/a pro Abfallart |
nicht gefährlich | kein Nachweis |
Wie funktioniert das elektronische Nachweisverfahren?
Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren finden Sie auf folgender Internet-Seite der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder):
- Gadsys: Das neue elektronische Nachweisverfahren,
Information für den Einsteiger PDF-Datei 220 KB
Sammelentsorgung: Was ist das und was muss beachtet werden?
Wenn die Jahresmenge einer Abfallart, die als gefährlich eingestuft ist, 20 t nicht übersteigt, kann über eine Sammelentsorgung entsorgt werden.
Für die folgenden Abfallschlüsselnummern (nach AVV) gilt die genannte Mengenbegrenzung nicht:
- 130401 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
- 130402 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
- 130403 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
- 160601 Bleibatterien
- 160708 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
Bei der Sammelentsorgung bedient sich der einzelne Abfallerzeuger eines Abfallsammlers. Der Abfallsammler unterliegt dann der sogenannten Nachweispflicht, d. h. er führt den Sammelentsorgungsnachweis. Der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer erhält vom Sammler lediglich einen Übernahmeschein, auf dem die Abgabe des Abfall dokumentiert wird. Die Information über den Entsorgungsweg (Anlage, Adresse, Entsorgungsverfahren, Gültigkeit die Entsorgung) sind dem Abfallsammler bekannt und im Sammelentsorgungsnachweis dokumentiert.
Was ist das Privilegierte Nachweisverfahren?
Entscheidet sich ein Abfallerzeuger / Abfallbesitzer für eine Entsorgung mit einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb bzw. für eine auditierte oder freigestellte Entsorgungsanlage, ist keine vorherige Bestätigung des Entsorgungsnachweises (Sammelentsorgungsnachweises) durch die zuständige Behörde erforderlich.
Was ist und was umfasst ein Register?
Ein Register ist ein Ablagesystem, in dem alle abfallrechtlichen Dokumente nach zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung abgelegt sind. Art und Umfang des Registers richtet sich danach, ob es sich um einen Abfallerzeuger / Abfallbesitzer, Abfallsammler oder Entsorger handelt
(siehe nachfolgende Tabellen).
Registerpflicht | für gefährliche Abfälle | Ausnahmen |
---|---|---|
Erzeuger | inhaltliche und zeitliche Dokumentation von
|
|
Kleinmengen- erzeuger | Übernahmeschein | siehe oben |
Beförderer / Sammler | inhaltliche und zeitliche Dokumentation von
|
|
Registerpflicht (für Abfälle) | Allgemein | Ausnahmen |
---|---|---|
inhaltliche und zeitliche Dokumentation von
| Input-Register: für jede ASN und Anlage ein Verzeichnis Inhalt je angenommener Charge: ASN, Entsorgername und Anschrift, Entsorgernummer, Abfallmenge, Datum, Unterschrift des Entsorgers Output-Register: nach Abfallbehandlung oder -lagerung: Angaben wie bei Abfallerzeuger |
|
Wer muss ein Register führen?
- Abfallerzeuger / Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen
- Abfallsammler von gefährlichen Abfällen
- Abfallentsorger für alle Abfallarten
müssen ein Register führen.
-
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