Welche Gefahrstufen von Abfällen gibt es?

Gefahrstufe Katalogisiert in
gefährliche Abfälle Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gekennzeichnet mit einem *
nicht gefährliche Abfälle alle übrigen Abfälle der AVV

Aufgrund einer Anpassung an europäisches Recht wurden die Überwachungsstufen: "besonders überwachungsbedürftig, überwachungsbedürftig und nicht überwachungsbedürftig" durch das System der oben genannten Gefahrstufen ersetzt.

Nachweispflicht – für wen und welche Mengen gilt sie?

Die Nachweispflicht gilt für

  • Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (ausgenommen: Privathaushalte)
  • Abfallbeförderer und Abfallsammler
  • Abfallentsorger

Grundsätzlich ist ein Erzeuger nachweispflichtig, wenn er mehr als 2 t gefährliche Abfälle pro Jahr erzeugt.

Abfall-
bezeichnung
Nachweisführung des Abfallerzeugers Mengengrenze der Nachweisführung
gefährlich Entsorgungsnachweis und Begleitschein

oder
Übernahmeschein
(bei Sammelentsorgung)
>= 20 t/a


bis 20 t/a pro Abfallart

nicht gefährlich kein Nachweis

 

Wie funktioniert das elektronische Nachweisverfahren?

Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren finden Sie auf folgender Internet-Seite der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder):

  • Gadsys: Das neue elektronische Nachweisverfahren,
    Information für den Einsteiger PDF-Datei 220 KB

Sammelentsorgung: Was ist das und was muss beachtet werden?

Wenn die Jahresmenge einer Abfallart, die als gefährlich eingestuft ist, 20 t nicht übersteigt, kann über eine Sammelentsorgung entsorgt werden.

Für die folgenden Abfallschlüsselnummern (nach AVV) gilt die genannte Mengenbegrenzung nicht:

  • 130401 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
  • 130402 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
  • 130403 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
  • 160601 Bleibatterien
  • 160708 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
Bild: Container

Bei der Sammelentsorgung bedient sich der einzelne Abfallerzeuger eines Abfallsammlers. Der Abfallsammler unterliegt dann der sogenannten Nachweispflicht, d. h. er führt den Sammelentsorgungsnachweis. Der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer erhält vom Sammler lediglich einen Übernahmeschein, auf dem die Abgabe des Abfall dokumentiert wird. Die Information über den Entsorgungsweg (Anlage, Adresse, Entsorgungsverfahren, Gültigkeit die Entsorgung) sind dem Abfallsammler bekannt und im Sammelentsorgungsnachweis dokumentiert.

Was ist das Privilegierte Nachweisverfahren?

Entscheidet sich ein Abfallerzeuger / Abfallbesitzer für eine Entsorgung mit einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb bzw. für eine auditierte oder freigestellte Entsorgungsanlage, ist keine vorherige Bestätigung des Entsorgungsnachweises (Sammelentsorgungsnachweises) durch die zuständige Behörde erforderlich.

Was ist und was umfasst ein Register?

Ein Register ist ein Ablagesystem, in dem alle abfallrechtlichen Dokumente nach zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung abgelegt sind. Art und Umfang des Registers richtet sich danach, ob es sich um einen Abfallerzeuger / Abfallbesitzer, Abfallsammler oder Entsorger handelt
(siehe nachfolgende Tabellen).

Registerpflichten für Erzeuger, Sammler und Beförderer:
Registerpflicht für gefährliche Abfälle Ausnahmen
Erzeuger inhaltliche und zeitliche Dokumentation von
  • Entsorgungsnachweis,
    Begleitschein
  • Sammelentsorgungs-
    nachweis,
    Übernahmeschein
  • Eigen-
    entsorgung
  • angeordnete Rücknahme
  • freiwillige Rücknahme mit Freistellung
Kleinmengen-
erzeuger
Übernahmeschein siehe oben
Beförderer / Sammler inhaltliche und zeitliche Dokumentation von
  • Entsorgungsnachweis,
    Begleitschein
  • Sammelentsorgungs-
    nachweis,
    Übernahmeschein
  • angeordnete Rücknahme
  • freiwillige Rücknahme mit Freistellung
Registerpflichten für Entsorger:
Registerpflicht (für Abfälle) Allgemein Ausnahmen
inhaltliche und zeitliche Dokumentation von
  • EN, Begleitschein
  • SN, Übernahmeschein
Input-Register:
für jede ASN und Anlage ein Verzeichnis
Inhalt je angenommener Charge:
ASN, Entsorgername und Anschrift, Entsorgernummer, Abfallmenge, Datum, Unterschrift des Entsorgers

Output-Register:
nach Abfallbehandlung oder -lagerung: Angaben wie bei Abfallerzeuger
  • Eigen-
    entsorgung
  • Entsorger, die Abfälle in Prozessen der Produktion einsetzen und unrelevante Mengen nicht gefährlicher Abfälle erzeugen

Wer muss ein Register führen?

  • Abfallerzeuger / Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen
  • Abfallsammler von gefährlichen Abfällen
  • Abfallentsorger für alle Abfallarten

müssen ein Register führen.

  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

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