Informationen zur Fiktionsfortwirkung
Informationen zur Fiktionsfortwirkung
Sie haben einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellt
Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel (im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) hatten und rechtzeitig vor dessen Ablauf dessen Verlängerung beantragt haben, der alte Aufenthaltstitel, auch wenn er inzwischen abgelaufen ist, weiter fort gilt (§ 81 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Auch eine gegebenenfalls enthaltene Arbeitserlaubnis bleibt weiter gültig. Dies gilt allerdings nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Schengen-Visum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt), die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt haben.