Erschließungsbeitrag
Erschließungsbeitrag
Zur Refinanzierung durch die Gemeinde vorfinanzierten Erstherstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Grünanlagen, Immissionsschutzanlagen) müssen von den Grundstückseigentümern / Erbbauberechtigten Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden.
Hierzu ist erforderlich:
Die Feststellung der Beitragspflicht, Schaffung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erstherstellung der Erschließungsanlagen, Aufwandsermittlung der Herstellungskosten (Grunderwerb, Kanal, Beleuchtung, Verkehrsgrün, Befestigung von Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen), Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die anliegenden Grundstücke, bis hin zur Geltendmachung des Erschließungsbeitrages durch Heranziehungsbescheide.
Hierbei ist es nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, wenn der Ausbau einer Straße sich über Jahrzehnte vollzieht!
Nach § 12a Kommunalabgabengesetz (KAG) dürfen Erschließungsbeiträge mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
Alle Straßen oder Abschnitte von Straßen, für die kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert werden kann und bei denen keine laufenden Rechtsmittelverfahren mehr bestehen, haben wir für Sie in einer Liste alphabetisch aufgelistet.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 127-135 Baugesetzbuch (BauGB)
- Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
- § 12a Kommunalabgabengesetz (KAG)
Weitere Links:
Ansprechpartner | Name | Telefon | Telefax |
Sachgebietsleitung | Daniel Gerber | 0211 - 8994753 | 0211 - 8929080 |
Stellvertretende Sachgebietsleitung | Helmut Ziegelski | 0211 - 8994723 | 0211 - 8929080 |