Der Energieausweis
Die in der Energieeinsparverordnung EnEV verankerten Energieausweise haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Anschließend werden diese ungültig. Deshalb müssen im Jahr 2018 die ersten Hausbesitzer sich einen neuen Ausweis ausstellen lassen. Allerdings besteht kein Grund zur Hektik, denn trotz der allgemeinen Pflicht zur Ausstellung, wird der Ausweis in der Praxis nur in bestimmten Situationen gebraucht.
Die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises tritt grundsätzlich auf, wenn ein Gebäude neu errichtet oder erheblich verändert oder erweitert wird. Vorlegen müssen Eigentümer/innen den Ausweis aber nur, wenn sie ihr Gebäude oder Teile davon verkaufen, vermieten oder verpachten.
Die Aushangpflicht für den Energieausweis besteht nur bei Gebäuden, in denen öffentlicher Publikumsverkehr herrscht.
Verbrauch oder Bedarf?
Der Gesetzgeber sieht zwei verschiedene Varianten für den Energieausweis vor: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis. Ersterer basiert auf der Grundlage des Energieverbrauchs der vergangenen drei Jahre. Das ist ein stark standardisiertes und relativ einfaches Verfahren, dass auch von vielen Billiganbietern im Internet angeboten wird. Es entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben, hat allerdings nur eine sehr begrenzte Aussagekraft. Denn der Verbrauch schwankt in Abhängigkeit von den Nutzungs- und Lebensgewohnheiten der Bewohner/innen.
Empfohlen wird die Erstellung eines Bedarfsausweises, bei dem der Energiebedarf des Gebäudes auf Basis der baulichen Ausführung ermittelt wird. Dazu analysiert und dokumentiert ein Energieberater die Gebäudehülle, die Heizungsanlage und die verwendeten Energieträger. Mit einem so gründlich ermittelten Energiebedarf lassen sich Sanierungsmaßnahmen erkennen, planen und umsetzen. Der Energieverbrauch kann auf Grundlage dieser Informationen gezielt gesenkt werden.
Grundsätzlich können Eigentümer/innen frei zwischen beiden Varianten wählen, verpflichtend ist der Bedarfsausweis aber für energetisch nicht sanierte Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977. Experten wie beispielsweise von der Deutschen Energieagentur (dena) empfehlen in der Regel den Bedarfsausweis.
Wann nützt der Ausweis mir?
Aber auch am Bedarfsausweis gibt es Kritik, denn eines der angestrebten Ziele, es Mietern und Käufern zu ermöglichen, die energetische Situation von Gebäuden leicht zu vergleichen, hat der Ausweis verfehlt. Die Angaben im Ausweis sind für Laien schwer verständlich.
Aber klar ist auch: Der Energieausweis kann einen sehr hohen Nutzen haben für Eigentümer/innen, die mit der energetischen Situation ihrer Immobilie unzufrieden sind und diese verbessern wollen. Denn sie erhalten eine umfassende Analyse, in der Regel mit klaren Sanierungsempfehlungen, wenn sie sich für den Bedarfsausweis entscheiden. Sie haben dann eine gute Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Hand.
Den bestehenden Energieausweis jetzt erneuern oder einen neuen ausstellen lassen sollten also vor allem Eigentümer/innen, die einen Verkauf oder eine Vermietung ihrer Immobilie planen und dessen alter Ausweis abgelaufen ist bzw. abläuft.
Handlungsempfehlungen
Baujahr vor 1966: Diese Hausbesitzer mussten 2008 einen Ausweis ausstellen lassen, deshalb müssen sie sich in diesem Jahr um eine Verlängerung kümmern.
Für Häuser ab Baujahr 1966 trat die Pflicht zum Energieausweis am 1. Januar 2009 in Kraft, Besitzer müssen also ab dem kommenden Jahr ihren Ausweis erneuern.
Nur bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss der Ausweis vorgelegt werden, deshalb besteht beispielsweise für Besitzer ausschließlich selbstgenutzter Häuser kein Handlungsbedarf. Auch wenn bei einer vermieteten Immobilie keine Neuvermietung ansteht, ist kein neuer Ausweis nötig.
Sind energetische Sanierungen oder größere bauliche Eingriffe geplant, sollte mit der Erneuerung bis zu deren Abschluss gewartet werden.