Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung für Geflüchtete aus der Ukraine werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz gemäß Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für nach Deutschland eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis verlängert sich inkl. aller Auflagen und Nebenbestimmungen automatisch bis zum 4. März 2025.
Es bedarf keines Verlängerungsantrages und keiner Entscheidung durch die Ausländerbehörde. Insofern muss das Amt für Migration und Integration nicht aufgesucht oder telefonisch/per E-Mail kontaktiert werden.
Ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) wird nicht ausgestellt.
Die Ausländerbehörde wird in Kürze alle betroffenen Ukrainerinnen und Ukrainer mit Erläuterungen zur Rechtslage anschreiben. Das Schreiben wird so gestaltet sein, dass es zusammen mit dem bisherigen eAT vorgezeigt werden kann, um den rechtmäßigen Aufenthalt (auch an EU-Grenzen) nachzuweisen.