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Verwaltung

Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen


Erstellt:
Redaktion: Braun, Anne

 

Nach § 50 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (Bundesmeldegesetz - BMG) darf das Einwohnermeldeamt Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, die Tatsache von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Der Weitergabe dieser Daten kann widersprochen werden.

Der Widerspruch ist schriftlich - unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums - zu richten an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, Amt für Einwohnerwesen, 40200 Düsseldorf. Ein Vordruck steht im Internet, im Formularservice, unter www.duesseldorf.de/einwohnerangelegenheiten/formularservice.html zur Verfügung. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift abgegeben werden beim Amt für Einwohnerwesen, Bürgerbüro im Dienstleistungszentrum, Willi-Becker-Allee 7 (hinter dem Hauptbahnhof) sowie in den Bürgerbüros Bilk, Bachstraße 145; Oberkassel, Luegallee 65; Kaiserswerth, Friedrich-v.-Spee-Straße 30; Rath, Münsterstraße 508; Gerresheim, Neusser Tor 8; Eller, Gertrudisplatz 8; Benrath, Benrodestraße 46; Wersten, Burscheiderstraße 29; Garath, Frankfurter Straße 231; der Kfz-Zulassungsstelle, Höherweg 101; und Unterbach, Breidenplatz 8. Falls Betroffene bereits früher Widerspruch eingelegt haben, ist ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens zum 1. November 2015 bleiben bereits eingelegte Widersprüche unverändert bestehen.

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