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Verwaltung

Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften


Erstellt:
Redaktion: Braun, Anne

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (Bundesmeldegesetz - BMG) folgende Daten dieser Familienangehörigen übermitteln: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Der Widerspruch ist schriftlich - unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums - zu richten an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, Amt für Einwohnerwesen, 40200 Düsseldorf. Ein Vordruck steht im Internet, im Formularservice, unter www.duesseldorf.de/einwohnerangelegenheiten/formularservice.html zur Verfügung. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift abgegeben werden beim Amt für Einwohnerwesen, Bürgerbüro im Dienstleistungszentrum, Willi-Becker-Allee 7 (hinter dem Hauptbahnhof) sowie in den Bürgerbüros Bilk, Bachstraße 145; Oberkassel, Luegallee 65; Kaiserswerth, Friedrich-v.-Spee-Straße 30; Rath, Münsterstraße 508; Gerresheim, Neusser Tor 8; Eller, Gertrudisplatz 8; Benrath, Benrodestraße 46; Wersten, Burscheiderstraße 29; Garath, Frankfurter Straße 231, der Kfz-Zulassungsstelle, Höherweg 101 und Unterbach, Breidenplatz 8.

Falls Betroffene bereits früher Widerspruch eingelegt haben, ist ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens zum 1. November 2015 bleiben bereits eingelegte Widersprüche unverändert bestehen.

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