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Verwaltung

Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage


Erstellt:
Redaktion: Braun, Anne

Nach § 50 Absatz 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (Bundesmeldegesetz - BMG) darf das Einwohnermeldeamt Adressbuchverlagen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern Auskünfte aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sämtlicher Einwohner erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Absatz 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens widersprochen haben.

Der Widerspruch ist schriftlich - unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums - zu richten an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, Amt für Einwohnerwesen, 40200 Düsseldorf. Ein Vordruck steht im Internet, im Formularservice, unter www.duesseldorf.de/einwohnerangelegenheiten/formularservice.html zur Verfügung. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift abgegeben werden beim Amt für Einwohnerwesen, Bürgerbüro im Dienstleistungszentrum, Willi-Becker-Allee 7 (hinter dem Hauptbahnhof) sowie in den Bürgerbüros Bilk, Bachstraße 145; Oberkassel, Luegallee 65; Kaiserswerth, Friedrich-v.-Spee-Straße 30; Rath, Münsterstraße 508; Gerresheim, Neusser Tor 8; Eller, Gertrudisplatz 8; Benrath, Benrodestraße 46; Wersten, Burscheiderstraße 29; Garath, Frankfurter Straße 231; der Kfz-Zulassungsstelle, Höherweg 101; und Unterbach, Breidenplatz 8. Falls Betroffene bereits früher Widerspruch eingelegt haben, ist ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich. Auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens zum 1. November 2015 bleiben bereits eingelegte Widersprüche unverändert bestehen.

 

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