Pressedienst Einzelansicht
Ordnung Verkehr
"Knöllchen" in neuer Aufmachung
Ziel der Überarbeitung der Verwarngeldangebote war es, die Schreiben übersichtlicher und den Inhalt besser verständlich zu machen
Erstellt:
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Texte für ihre Verwarnungsgeldangebote bei Verkehrsverstößen, im Volksmund "Knöllchen" genannt, überarbeitet. "Ziel war es, die Texte leicht verständlich zu formulieren und das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger transparent zu machen", erklärt Michael Zimmermann, Leiter des Ordnungsamtes. So finden sich nun alle wesentlichen Angaben auf der ersten Seite des Schreibens, ebenso eine Kurzbeschreibung der Handlungsoptionen und möglicher Konsequenzen. Neben dem Tatvorwurf gibt es in der Regel auch ein Beweisfoto. Eine Beschränkung auf insgesamt nur ein Blatt ist hingegen nicht gelungen: "Die vorgeschriebenen rechtlichen Belehrungen lassen das leider nicht zu", erläutert Zimmermann.
Rund 680.000 Verwarnungsgeldangebote und Anhörungen verschickt das Ordnungsamt jährlich, zum allergrößten Teil in Verkehrsangelegenheiten. Buß- und Verwarnungsgelder richten sich in der Höhe nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.
Trotz der hohen Fallzahlen sind die Folgen dieser Schreiben vielen Fahrzeughaltern nicht geläufig: Rechtlich handelt es sich um so genannte Anhörungen. Der Fahrzeughalter wird über die Feststellungen der Behörde informiert und erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzulegen. Mit dem Schreiben bekommt der Halter deshalb einen vorbereiteten Antwortbogen. Dieser kann im Ordnungsamt über einen Strichcode sofort der richtigen Akte zugeordnet werden.
Gerade bei weniger schweren Ordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel einfachen Parkverstößen ist die Lage jedoch meist klar und der Fahrzeugführer weiß, welchen Fehler er begangen hat. An diesen Kreis richtet sich das Angebot, die Sache mit der Zahlung eines Verwarnungsgeldes unbürokratisch aus der Welt zu schaffen. Die Zahlungsfrist ist knapp bemessen - nur eine Woche ist gesetzlich vorgesehen. Im Gegenzug kann sich der Betroffene dabei zusätzliche Verfahrenskosten ersparen.
Ist der Adressat mit einer Erledigung durch Zahlung des Verwarngeldes nicht einverstanden, so werden seine Einwände im Ordnungsamt geprüft, anschließend wird entschieden. Folgt das Amt den Einwendungen, so wird das Verfahren eingestellt. Ansonsten ergeht ein so genannter Bußgeldbescheid. Weil das mit höherem Aufwand verbunden ist, kommen zu dem im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog genannten Bußgeld noch Gebühren und Auslagen in Höhe von meist 28,50 Euro hinzu - der für Verwarngelder vorgesehene "Rabatt" kommt dann nicht mehr zum Tragen.
Menschen, die mit einem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach einer nochmaligen Überprüfung im Ordnungsamt entscheidet dann letztlich das Amtsgericht über den Fall.
Zahlen:
Im Jahr 2015 wurden
680.665 Anhörungen, meist verbunden mit einem Verwarngeldangebot, verschickt.
474.921 Personen nahmen das Angebot an und bezahlten das Verwarngeld.
51.237 Verfahren wurden eingestellt.
In den übrigen Fällen ergingen Bußgeldbescheide. Darin enthalten sind Bescheide für Verstöße, die aufgrund ihrer Schwere und einer Bußgeldhöhe von mehr als 55 Euro nicht mit einem Verwarnungsgeld erledigt werden können.
Von rund 160.000 erlassenen Bußgeldbescheiden wurden die meisten rechtskräftig. Lediglich 6.803 Bürger legten Einspruch ein.
Tipp zur Ferienzeit
Wer verreisen möchte, aber noch ein "Knöllchen" erwartet und annehmen möchte, sollte einen Bekannten seines Vertrauens damit beauftragen, den Briefkasten zu leeren und gegebenenfalls nachzusehen.