Außerdem sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde (berufliche Qualifikation) der verantwortlichen Person beizufügen. Als sachkundig sind z.B. Zoofachverkäufer/in, Tierpfleger/in oder Pferdewirt/in anzusehen.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihren bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren, die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis durch ein Führungszeugnis) und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass evtl. eine baurechtliche Nutzungsänderung erforderlich ist.
Das Führungszeugnis (Belegart 0) kann beim zuständigen Amt für Einwohnerwesen beantragt werden. Für das Führungszeugnis wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben. Mit Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.