Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz

Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz

Bekämpfung von Tierseuchen, z. B. Tollwut, durch Impfung, Absonderung oder auch Tötung der erkrankten Tiere.

Zucht und Handel mit Tieren

Nach § 11 des Tierschutzgesetzes bedarf derjenige einer entsprechenden Erlaubnis, der gewerbsmäßig

  • Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten will, oder mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handeln will.

Die Erlaubnis wird vom zuständigen Ordnungsamt erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis ist ein Antrag zu stellen. Hierin sind folgende Angaben zu machen:

  • Benennung der Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • verantwortliche Personen
  • die Räumlichkeiten und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen.

Außerdem sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde (berufliche Qualifikation) der verantwortlichen Person beizufügen. Als sachkundig sind z.B. Zoofachverkäufer/in, Tierpfleger/in oder Pferdewirt/in anzusehen.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihren bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren, die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis durch ein Führungszeugnis) und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass evtl. eine baurechtliche Nutzungsänderung erforderlich ist.

Das Führungszeugnis (Belegart 0) kann beim zuständigen Amt für Einwohnerwesen beantragt werden. Für das Führungszeugnis wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben. Mit Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.

Wer trotzdem Tiere züchtet oder mit Tieren handelt, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein, handelt ordnungswidrig. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Diesbezügliche Beschwerden oder Anzeigen sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:

  • Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
  • Wer handelt ordnungswidrig? (Name und Adresse der betreffenden Person)
  • Seit wann? (Datum, Zeitspanne d. Ausübung der Tätigkeit )
  • Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)

Wir beraten Sie gerne

  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

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