Die Nutzungsarten bedeuten:
Mischgebiet = Geschäfte, Büros, Wohnungen, Handwerksbetriebe
urbanes Gebiet = Wohnungen sowie Gewerbebetriebe, soziale und kulturelle Einrichtungen, die nicht wesentlich stören
Kerngebiet = überwiegend Büros, Geschäfte
Gesetzliche Grundlagen:
Empfehlungen für die städtebauliche Planung: DIN 18005, Beiblatt 1
Verkehrslärmschutz (Straßen und Schienenwege): 16. Bundesimmissionschutz-Verordnung
Technische Anleitung zum Schutz gegen gewerblichen Lärm: TA Lärm
Sportanlagenlärmschutz-Verordnung: 18. BImSchV
Innenraumwerte für Verkehrslärm nach der 24. BImSchV
Baunutzungsverordnung = BauNVO
Die Regelungen weichen hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkungen voneinander ab. So gelten beispielsweise die Immissionsgrenzwerte gegenüber dem Straßen- und Schienenverkehr nur im Falle des Neubaus oder einer wesentlichen baulichen Änderung des Verkehrsweges. In bestehenden Konfliktsituationen sind sie nicht verbindlich.
Eine Anwendung der oben dargestellten Werte kann nur im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsgrundlage nach den dort festgelegten Regeln erfolgen.