Wer trägt die Kosten des Arbeitsplatzes im „Homeoffice“ und welche steuerlichen Regelungen sind dabei zu beachten?
In der Regel ist der Arbeitgeber für die Ausstattung des Arbeitsplatzes auch im „Homeoffice“ zuständig und verpflichtet, die hiermit verbundenen Kosten zu übernehmen. Hierzu gehören vor allem die Kosten für die im „Homeoffice“ erforderlichen Arbeitsmittel, wie beispielsweise die technische Büroausstattung. Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmer beispielsweise einen Laptop ohne private Mitbenutzung überlässt, ist die Überlassung steuerfrei. Es spielt dabei keine Rolle, wer von beiden das Gerät angeschafft hat. Sobald der Laptop jedoch privat mitgenutzt werden darf, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Für die Internetnutzung kann eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent der Kosten geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Kosten von den Mitarbeitern in einer Erklärung aufgelistet und diese zum Lohnkonto genommen werden.
In der Praxis werden jedoch häufig hiervon abweichende Regelungen vereinbart, wie zum Beispiel die Nutzung eigener Geräte auf eigene Kosten. Derartige Regelungen sollten unbedingt schriftlich fixiert werden.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist insbesondere, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt wird. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen jedoch nur bis zu einer maximalen Höhe von 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Um Unternehmer und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Corona-Pandemie zu entlasten wurde im Jahressteuergesetz 2020 die so genannte „Homeoffice-Pauschale“ eingeführt. Hiernach kann eine Pauschale in Höhe von 5 Euro für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet hat. Diese Regelung gilt für den Fall, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein solches verzichtet wird. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird bei der Werbungskostenpauschale berücksichtigt.