Prüfpflichtige Anlagen

Ermittlung der Gefährdungsstufen nach § 39 AwSVWassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern*  oder Masse in Tonnen** 123
≤ 0,22 oder 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 oder 0,2 ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D
*  flüssige Stoffe, ** feste und gasförmige Stoffe
Art der Anlagen1), 2), 3) Prüfpflichten nach § 46 AwSV
 vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung Prüfung4), 5) bei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
alle Gefährdungsstufen alle Gefährdungsstufen
alle 5 Jahre
alle Gefährdungsstufen
Innerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten6 alle Gefährdungsstufen
alle 30 Monate
alle Gefährdungsstufen
oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
einschließlich oberirdische Heizölverbraucheranlagen
B, C und D C und D
alle 5 Jahre
C und D
Innerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten6 B, C und D
alle 5 Jahre
B, C und D
Anlagen
mit festen wassergefährdenden Stoffen
über 1000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien,
sofern über 1000 t
alle 5 Jahre
unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien,
sofern über 1000 t
Innerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten6
  1. Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 AwSV der zu prüfenden Anlagen.
  2. Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das Volumen oder die Masse wassergefährdender Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird.
  3. Für folgende Anlagen gelten gesonderte Prüfpflichten:
    Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr, Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen, Biogasanlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen (siehe § 46 AwSV und Anhänge 5 und 6)
  4. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung.
  5. Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
  6. Als Überschwemmungsbiete gelten sowohl festgesetzte als auch vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete.

Im Wasserschutzgebiet Flehe bestehen diese Prüfpflichten zusätzlich auch in der Zone IIIB. Des Weiteren sind hier alle oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 l unabhängig der Gefährdungsstufe alle 5 Jahre prüfen zu lassen.

Der Sachverständige prüft u. a. anhand folgender Fragen

  • Ist die Anlage ordnungsgemäß eingelagert bzw. aufgestellt?
  • Ist die Bauart zulässig und die Bauausführung korrekt?
  • Ist der Auffangraum ausreichend groß bemessen und dicht?
  • Sind alle vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen vorhanden und funktionieren sie?
  • Sind Entlüftungsleitungen vorhanden und richtig verlegt?
  • Ist die Dichtheit der Anlage durch Rost, Setzung usw. gefährdet?

Entscheidende Fragen für die Einstufung

  • Wann gilt eine Anlage als ober- bzw. unterirdisch?
    Sie gilt als unterirdisch, wenn sie vollständig oder teilweise in den Boden eingebettet ist. Als oberirdisch gelten auch Anlagen, die im Keller aufgestellt sind.

  • Welche Menge wassergefährdende Stoffe fasst die Anlage?
    Das Volumen ist dem Typenschild oder den Unterlagen zur Anlage zu entnehmen.

  • Befindet sich die Anlage in einer Wasserschutzzone?
    Auskünfte über die Lage der Wasserschutzzonen können Sie beim Umweltamt per E-Mail erfragen oder im Straßenverzeichnis WSZ (PDF-Datei 1,9 MB) nachschlagen.
  • Landeshauptstadt Düsseldorf
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

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