Einfuhr tierischer Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern verboten
| Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz News
Um ein Einschleppen von Tierseuchen in die europäische Union zu vermeiden, ist die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer) wie Fleisch, Wurst, Käse aber auch Milch und Milcherzeugnissen als Reiseproviant oder zum sonstigen Eigenverbrauch verboten. Darauf weist das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Landeshauptstadt anlässlich der anstehenden Herbstferien hin.
Für andere Erzeugnisse gelten produktspezifische Einfuhrbeschränkungen, abhängig von Warenart und Herkunftsland. Die Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse in begrenzten Mengen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, und der Schweiz sowie die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch von den Färöer Inseln und aus Island. Ausnahmen vom genannten Verbot gelten für die Einfuhr von geringen Mengen ungeöffneter Säuglingsnahrung oder medizinischer Spezialnahrung oder auch medizinisch notwendigem Spezialfutter für Tiere aus allen Drittländern. Die gleichen Bestimmungen gelten übrigens auch für den Versand von Lebensmitteln zum persönlichen Verbrauch mit Paketen.
Der Zoll führt auch im privaten Reiseverkehr Kontrollen durch, um die bestehenden Verbote und Beschränkungen einzuhalten, und überprüft entsprechend die Einhaltung des prinzipiellen Einfuhrverbotes für tierische Lebensmittel. "Sollten bei Kontrollen Verstöße festgestellt werden, werden die Waren beschlagnahmt und vernichtet. Die Entsorgung ist für die Verursacher kostenpflichtig. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden", betont Klaus Meyer, Leiter des Institutes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Wer eine Reise plant, der kann sich ausführlich zur Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Reiseverkehr durch Privatpersonen informieren beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bei den zuständigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen in Deutschland, bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden und bei der örtlichen zuständigen Zolldienststelle.