Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
Verfahren
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und von 3 % der zu den Kommunalwahlen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Es muss die Abstimmungsfrage enthalten, über die nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Des Weiteren müssen eine Begründung sowie eine Kostenschätzung für die Durchführung der verlangten Maßnahme enthalten sein und bis zu drei Personen benannt werden, die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Damit ein Bürgerbegehren formell zulässig ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. So ist es erforderlich, dass jede Unterschriftenliste die Abstimmungsfrage, die Begründung, den Kostendeckungsvorschlag, die drei Vertretungsberechtigten und Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften der Blattunterzeichner enthält.
Prüfung
Das Amt für Statistik und Wahlen prüft die Unterstützungsunterschriften und koordiniert die Vorprüfung über die Zulässigkeit des Begehrens und die Rechtmäßigkeit des beantragten Bürgerentscheides. Der Rat der Stadt prüft die formelle und materielle Zulässigkeit und stellt unter Beachtung der Rechtsvorschriften fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit können nur die Vertretungsberechtigten des Bürgerentscheides Widerspruch einlegen. Wird das Begehren als zulässig anerkannt, entscheidet der Rat, ob er dem zulässigen Bürgerbegehren entspricht. Entspricht er ihm nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.