Sterbefall im Ausland
Grabstein auf dem alten Golzheimer Friedhof
Sterbefall im Ausland
Ist ein Sterbefall im Ausland eingetreten und die verstorbene Person besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, diesen Sterbefall nachträglich in ein deutsches Sterberegister eintragen zu lassen.
Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland in Deutschland akzeptiert.
Der Eintrag in das deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein. Berechtigte Personen können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Sterbeurkunde erhalten. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit später.
Beantragung eines Sterberegisters
Der Antrag kann schriftlich oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.
Hierzu berechtigt sind die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen Person sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse geltend machen kann.
Erforderliche Unterlagen
Da die vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sein können, erfragen Sie diese am besten telefonisch oder per E-Mail.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden.
Unterlagen in fremder Sprache sind grundsätzlich mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de oder telefonisch unter 0211 - 4971555 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) oder eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.
Zuständige Behörden
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.
Bei Wohnsitz im Ausland kann der Antrag auch über eine der deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Diese leitet dann die Unterlagen an das zuständige Standesamt weiter.