Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen der Stadtwerke Düsseldorf AG und das Verhalten in diesen Häfen - Hafenverordnung (HVO) Düsseldorf -
vom 08. Mai 1991
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Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 24 vom 13.06.1991 |
Redaktioneller Stand: November 1999 |
§ 1 Geltungsbereich geändert durch Verordnung vom 2. 11. 1999 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 45 vom 11. 11. 1999)
(1) Der Bereich der Häfen der Stadtwerke Düsseldorf AG im Sinne der Allgemeinen Hafenverordnung (AHVO) umfaßt folgendes Gebiet:
Auf dem Wasser
- rechtsrheinisch -
1. Haupthafen Düsseldorf
1.1 Hafeneinfahrt bei Strom-km 743,10;
1.2 den Mineralölumschlagplatz unterhalb der Hammer Eisenbahnbrücke, und zwar im Rhein die Uferbucht bei Strom-km 738,40 sowie die Wasserfläche von Strom-km 738,30 bis 738,50 bis auf 15 m Abstand von der Uferlinie (Ausbaulinie);
1.3 die Werftanlage Düsseldorf von Strom-km 743,10 (Molenkopf) bis 743,35 - im Rhein bis auf 30 m Abstand von der Uferlinie -, begrenzt durch die untere Berme der Hafeneinfahrt beginnend bei Strom-km 743,35 hafeneinwärts umlaufend bis zur Spitze des südlichen Molenkopfes, die Streichlinie bis zur Mitte des Beckenkopfes des Handelshafens;
2. die Werftanlage Reisholz von Strom-km 722,53 bis 723,95 - im Rhein bis auf 30 m Abstand von der Uferlinie -;
- linksrheinisch -
3. die Werftanlage Heerdt
im Erftkanal bis zur Gemeindegrenze der Stadt Neuss und bis zur Grenze der Bundeswasserstraße Rhein (Verbindungslinie zwischen der Hafenmolenspitze bei Strom-km 740,17 und der Nordweststrecke des Buhnenfeldes bei Strom-km 740,30) - im Rhein von Strom-km 740,25 bis 740,50 bis auf 30 m Abstand von der Streichlinie (stromseitig).
Auf dem Lande
- rechtsrheinisch -
1. Das Hafen-, Hafenbahn- und Hafenindustriegelände des Haupthafens, begrenzt durch die nördliche Grenze des Grundstücks Holzstraße 1 a, südöstlich verlaufend bis zur Grenze des Grundstücks Franziusstraße 2, die Hammer Straße bis zur Eisenbahnunterführung, Böschungsfuß bzw. Stützmauer des Eisenbahndammes der Deutschen Bahn AG bis zum Rhein, den Lauswarddeich, das Kraftwerk Lausward und den Hochwasserschutzdeich bis zur Hafeneinfahrt;
2. das Gelände der Werftanlage Reisholz - begrenzt durch die südliche Grenze der Uferstraße vom Wasserwerk der Stadt Wuppertal bis zur Reisholzer Werftstraße und die durch Mauern, Einfriedungen und Grenzsteine gekennzeichnete Grundstücksgrenze der Firma Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz (IDR) und des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes bei Strom-km 723,95.
- linksrheinisch -
das Gelände der Werftanlage Heerdt - begrenzt durch die Hochwasserschutzmauer an der Straße Am Hochofen von der Pestalozzistraße bis zur Einmündung der Straße Alt-Heerdt, durch das Eisenbahngleis der Hafenbahn bis Strom-km 740,43 zurücklaufend durch die Böschungsunterkante zur Stromseite bis Strom-km 740,30.
(2) Der in Abs. 1 beschriebene Hafenbereich ist in dem als Bestandteil dieser Verordnung veröffentlichten Plan gekennzeichnet. Ausgeschlossen ist das innerhalb des umschriebenen Gebietes gelegene, zum Kraftwerk der Stadtwerke Düsseldorf AG gehörende Gelände.
§ 2 Zutritt zum Hafen
Unbefugten ist der Zutritt zum Hafenbereich außerhalb der öffentlichen Straßen untersagt.
§ 3 Hubbrücke
(1) Der Schiffsführer hat im Bedarfsfall die Öffnung der Hubbrücke an der Einfahrt zu den Hafenbecken Lausward I und II bei den Stadtwerken zu beantragen. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muß er das Schiff mindestens 50 m von der Brücke entfernt halten.
(2) Die Durchfahrt wird in diesem Falle sowie bei Vorliegen besonderer Verhältnisse durch Lichtzeichen geregelt.
Zwei rote Lichter nebeneinander -
Durchfahrt gesperrt
ein rotes Licht -
Durchfahrt gesperrt, Brücke wird ausgefahren
zwei grüne Lichter nebeneinander -
Durchfahrt frei.
§ 4 Straßenverkehr
Die für den öffentlichen Straßenverkehr erlassenen Vorschriften sind zu beachten.
§ 5 Vollzug
(1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde der Stadt Düsseldorf.
(2) Die gesetzliche Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt.
§ 6 Aushang
Diese Verordnung hat im Hafen Düsseldorf an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig auszuhängen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Städtischen Häfen Düsseldorf und das Verhalten in diesen Häfen - Hafenverordnung (HVO) Düsseldorf - vom 4. 8. 1982 (Abl. Reg. Düsseldorf 1982 S. 317) einschließlich 1. Änderungsverordnung vom 30. 8. 1985 (Abl. Reg. Düsseldorf 1985 S. 280) tritt gleichzeitig außer Kraft.