Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf für stadteigene Kleingartenanlagen

vom 30. Juni 2005

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 32 / 33 vom 20.08.2005
Redatkioneller Stand: März 2006

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 30.06.2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Übergeordnete Benutzungsregelungen

1. Die Kleingartenanlagen (§ 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz) sowie die Dauerkleingartenanlagen (§ 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz) in Düsseldorf sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes und der jeweils geltenden Pachtverträge durch die Pächter zu benutzen. Zulässig sind Gartenparzellen sowie Flächen für Vereinsheime, Kfz-Stellplätze außerhalb der Parzellen, Kinderspielplätze, Flächen für Rahmengrün außerhalb der Gartenparzellen, jedoch innerhalb der Kleingartenanlage liegend, Wegeflächen sowie Flächen für Lagerplätze, die vereinsspezifischen Zwecken dienen.


§ 2 Versiegelung

Die Versiegelung von Flächen innerhalb der Kleingartenparzelle soll im Rahmen der zulässigen Nutzungsregelungen möglichst gering gehalten werden. Als Versiegelung gilt die Überbauung und Überdachung von Parzellenbereichen sowie die Anlage von Terrassen- und Wegeflächen. In Kleingartenparzellen bis 300 Quadratmeter Größe sollen mindestens die Hälfte der Fläche kleingärtnerisch genutzt sein. In Gärten mit mehr als 300 Quadratmeter Fläche soll mindestens 2/3 der Fläche kleingärtnerisch genutzt sein, soweit die Bodenbeschaffenheit (Altlasten) dieses Nutzungsverhältnis zulassen.


§ 3 Gartenlauben

1.Zulässig sind Gartenlauben in anderthalb geschossiger Bauweise und einfacher Ausführung mit einer Grundfläche von höchstens 24 m2 einschließlich überdachtem Freisitz, die ohne Unterkellerung und Dachgauben hergestellt werden. Für die Berechnung der Grundfläche sind die als Außenmaße zu Grunde liegenden Rohbaumaße maßgebend.

1.1. Bei Herstellung eines Satteldaches darf die Traufhöhe höchstens 2,20 m, die Firsthöhe höchstens 3,80 m betragen.

1.2. Wird die Gartenlaube mit einem Flachdach oder einem Pultdach versehen, darf die Laube nur in eingeschossiger Bauweise bis zu einer maximalen Höhe von 2,60 m ausgeführt werden.

1.3. Es ist ein umlaufender Dachüberstand von 0,50 m zum ausschließlichen Witterungsschutz der Gartenlaube zulässig. Sofern dieses Maß überschritten wird, ist der das zulässige Maß überschreitende Dachüberstand auf Aufforderung hin ersatzlos zu entfernen.

2. Die Bestandsschutzregelung des § 18 Bundeskleingartengesetz für Gartenlauben, die das unter Absatz 1 genannte Höchstmaß überschreiten findet Anwendung, sofern die Laube rechtmäßig errichtet wurde. Den Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Gartenlaubegröße führt die Einzelpächterin/der Einzelpächter.

2.1. Der Bestandsschutz erlischt mit dem teilweisen Rückbau oder dem Abbruch der Gartenlaube und mit der Erneuerung von wesentlichen konstruktiven Bauteilen (z. B. Dachstuhl, Außenwände).

3. Mit dem Neubau und mit baulichen Maßnahmen an einer vorhandenen Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeigen, Erlaubnisse oder Genehmigungen werden durch die Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht ersetzt.


§ 4 Zulässige Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen

1. In Kleingartenparzellen sind über die Erstellung einer Gartenlaube hinaus im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zulässig:

1.1. die Errichtung von Pergolen, Rankgittern oder sonstigen Rankhilfen ohne zusätzliche Überdachung oder seitliche Verkleidung und/oder Schließung. Hierbei sollen Rankgitter mit einer entsprechenden Bepflanzung insbesondere im Bereich der Terrassen einen ausreichenden Sichtschutz bieten;

1.2. die Anlage eines aus Teichfolie oder Fertigelementen hergestellten Biotops oder eines Zierteiches pro Parzelle bis zu einer Größe von 8 m2. Eine Verwendung von Beton ist nicht gestattet;

1.3. bestimmungsgemäß genutzte Gewächshäuser bis zu einer Höhe von 1,80 m und 8 m2 Grundfläche. Zur Standsicherheit sind die gegebenen Konstruktionselemente zu nutzen. Eine Fundamentierung aus Beton ist nicht gestattet;

1.4. die Aufstellung eines frei stehenden, nicht an die Gartenlaube angebauten Gerätehauses aus Holz oder Metall bis zur Höhe von 2,20 m und einer Grundfläche von 3,26 m2 (entspricht einer Aufstellfläche von 1,80 m x 1,80 m). Gerätehäuser aus Metall sind zusätzlich mit Rankpflanzen zu begrünen. Eine Fundamentierung aus Beton ist unzulässig; in besonders begründeten Einzelfällen kann der Grundstückseigentümer Ausnahmen zulassen;

1.5. bestimmungsgemäß genutzte Kinderspielhäuser mit einer Grundfläche bis zu 3 m2 und einer Höhe bis 1,50 m sowie Kleinkinderspielgeräte (z. B. Rutsche, Schaukel, Sandkasten);

1.6. Grundwasserpumpen, die ausschließlich der Bewässerung der Pflanzen und zur kleingärtnerischen Nutzung dienen, nicht jedoch für andere Zwecke, wie z. B. der Förderung von Trink- und/oder Reinigungswasser, für die Füllung von aufblasbaren Kinderplanschbecken, etc. genutzt werden;

1.7. die Nutzung von elektrischem Strom und die Installation von Solaranlagen/Sonnenkollektoren auf den Dachflächen vorhandener Gartenlauben. Die Größe der Solaranlagen/Sonnenkollektoren darf hierbei die Größe der Dachfläche nicht überschreiten;

1.8. die Errichtung und Benutzung bestimmungsgemäß auf Dauer fest errichteter Grillkamine mit einer Grundfläche bis 1 m2 und einer Höhe von bis zu 1,80 m;

1.9. Sat-Antennen - unter Berücksichtigung der technologischen Änderungen bei Empfangsanlagen - für eine Übergangsfrist von 3 Jahren seit In-Kraft-Treten dieser Satzung und

1.10. die Aufstellung von Fahnenmasten innerhalb der Kleingartenanlage;

1.11. die Errichtung und Benutzung von Trockentoiletten auf der Basis saug- und kompostierfähiger Naturstoffe - z. B. Rindenschrot, jedoch kein Torf, soweit Wasserschutzgebiete I - III a nicht betroffen sind; diese Regelung findet nur Anwendung so lange keine Entsorgung nach § 9 Absatz 2 oder 3 des Generalpachtvertrages 2005 in Betrieb ist.

2. Mit der Umsetzung der in Absatz 1 genannten baulichen Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeigen, Erlaubnisse oder Genehmigungen werden durch die Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht ersetzt.


§ 5 Ausschlüsse

1. In Kleingartenparzellen ist es nicht erlaubt, folgende Anlagen und/oder Einrichtungen zu errichten, aufzustellen oder zu betreiben:

1.1. ortsfeste Schwimmbecken, die aufgrund ihrer Größen- und Gewichtsverhältnisse nicht jederzeit bewegbar sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind aufblasbare Kinderplanschbecken bis zu einem Durchmesser von 2,00 m und einer Beckenrandhöhe von 0,50 m;

1.2. Holzflechtzäune und Sichtschutzelemente jedweder Art, insbesondere entlang der Parzellen- und Anlagengrenze. Abweichende Regelungen sind zulässig, sofern die betreffende Gartenparzelle unmittelbar an öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Bahnlinien, etc. angrenzt. Die Zustimmung zu einer abweichenden Regelung erteilt der Grundstückseigentümer.

1.3. PKW-Stellplätze, Carports und Garagen auf der Parzelle;

1.4. Schornsteine, offene Kamine und sonstige ortsfeste Heizungseinrichtungen sowie die gleichzeitige Lagerung von diesbezüglichen Brennstoffen (Brennholz, etc.), ausgenommen vorhandene bestandsgeschützte Einrichtungen. Der ordnungsgemäße Betrieb bestandsgeschützter Feuerungsanlagen ist durch die Einhaltung der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen durch die/den jeweilige/n Einzelpächterin/Einzelpächter sicher zu stellen;

1.5. die Haltung von Tieren sowie die gleichzeitige Errichtung von diesbezüglichen Unterbringungsmöglichkeiten. Hiervon ausgenommen ist die Bienenhaltung, sofern die nachbarschaftliche Zustimmung gegeben ist und Allergiker sich nicht ständig in unmittelbarer Umgebung aufhalten;

1.6 Anschlüsse an ein leitungsgebundenes Telefonnetz, ausgenommen vorhandene bestandsgeschützte Fernsprechanlagen;

1.7. Neu- und Ausbau von Gruben zur Aufbewahrung der saug- und kompostierbaren Naturstoffe bei Trockentoiletten-Nutzung;

1.8. Einsatz von Torf sowie Fäkaldüngung;

1.9. Verwendung chemischer Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) und

1.10. Errichtung von Anlagen, Einrichtungen und die Durchführung von Unternehmungen, die mit einer kleingärtnerischen Nutzung der Kleingartenparzellen nicht vereinbar sind.

2. In den Kleingartenparzellen sowie im Bereich der gesamten Kleingartenanlage sind unzulässig:

2.1. der Gebrauch von Schuss-, Wurf-, Stich- und Hiebwaffen aller Art, sofern nicht aus Brauchtumsgründen (Schützenverein) eine amtliche Genehmigung nachgewiesen werden kann. Ebenso bedarf die Errichtung und Unterhaltung einer Schießanlage zur Brauchtumspflege der behördlichen Abnahme und Genehmigung;

2.2. das Zwischen- oder Ablagern von Abfall und Unrat jeglicher Art und Herkunft sowie das Lagern von Grünschnitt außerhalb von Kompostierungsanlagen;

2.3. das Verbrennen von Abfall, Pflanzen/-teilen und sonstigen Materialien;

2.4. das Befahren mit Fahrrädern - mit Ausnahme ausgewiesener Fahrradwege -, motorgetriebenen Fahrzeugen außer Rollstühlen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers außerhalb des Parkplatzes und dessen Zufahrt von der öffentlichen Straße her.

3. Das Abstellen von Wohn- und Campingwagen sowie von Wohnmobilen ist innerhalb der Parzellen und der Kleingartenanlage, auch auf den dazu gehörigen Parkplätzen, nicht gestattet.


§ 6 Grenzabstände

Gartenlauben müssen im Regelfall einen Grenzabstand von mindestens 2,00 m zur Nachbarparzelle, die nach § 4 zulässigen Anlagen und Einrichtungen sowie Kompostierungseinrichtungen einen Grenzabstand von mindestens 1,00 m einhalten. Die in § 1 Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) genannten Grenzabstände gelten gegenüber anderen Einzelgärten und den gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend. Ausgenommen sind hiervon vorhandene Anlagen und Einrichtungen, für die der Bestandsschutz nachgewiesen werden kann.


§ 7 Kleingärtnerische Nutzung, Bepflanzung und Grünpflege

1. Die Kleingartenparzellen sind entsprechend einer kleingärtnerischen Nutzung (§1 Absatz 2) zu bepflanzen und zu bewirtschaften. Eine Extensivpflege der Einzelparzellen, die zu einer Verwilderung der Flächen führt, ist nicht zulässig.

2. In Einzelgärten dürfen nicht mehr als zwei Obsthoch- oder Halbstämme gepflanzt werden. Sonstige Bäume und Sträucher dürfen 6,00 m Höhe und 4,00 m Breite nicht überschreiten. Nadelgehölze, die mehr als 2,00 m Höhe erreichen können, sind nicht gestattet, sofern sie nicht als Hecken bis maximal 1,20 m Höhe im Schnitt gehalten werden. Die in den §§ 41, 42, 46 und 47 Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) genannten Grenzabstände gelten gegenüber anderen Einzelgärten und den gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend.

3. Die Regelungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) finden in den Kleingartenanlagen keine Anwendung.

4. Im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres ist ein Form- und Pflegeschnitt an Hecken auf die zulässige Höhe von 1,20 m zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen geboten, sofern sich hierin keine bebrüteten Niststätten befinden. Der Zuwachs darf eine Gesamthöhe der Hecke von 1,40 m nicht überschreiten. Eine Rodung oder Zerstörung von Heckenpflanzungen ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt. Die Regelungen des § 64 Absatz 2 Landschaftsgesetz (LG NW) gelten entsprechend.

5. Die Fällung von Bäumen, die Durchführung von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen und die Veränderung der Gestaltung im Bereich der Grünflächen außerhalb der Einzelparzellen ist nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig.


§ 8 Kompostierung und Abfallentsorgung

1. Die in den Kleingartenanlagen anfallenden Abfälle sind umweltgerecht und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Pflanzliche Rückstände der Gartenbewirtschaftung (Grünschnitt, etc.) sind ebenso wie ungekochte Speiseabfälle zu kompostieren.


§ 9 Düngemittel und Pflanzenschutz

1. Die Aufbringung von nitrat- und phosphathaltigen Düngemitteln ist ausschließlich auf Nutzpflanzenkulturen während der Vegetationsperioden in sparsamster Weise erlaubt. Der Einsatz von Torf und die Düngung mit Fäkalien ist verboten.

2. Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist auf biologische Präparate zu beschränken.


§ 10 Öffnungszeiten

Kleingartenanlagen sind Bestandteile des öffentlichen Grüns der Landeshauptstadt Düsseldorf. Sie sind als Gemeinschaftsanlagen einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätten zugänglich zu machen. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßenordnung - DStO) findet in Kleingartenanlagen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Das Wegenetz der Kleingartenanlagen ist während der hellen Tagesstunden (MEWZ 9:00 - 17:00 Uhr; MESZ 8:00 - 22:00 Uhr) für das Betreten von jedermann zu Erholungszwecken, auch für Personen in Begleitung von Hunden, zugänglich zu halten. Verunreinigungen durch Hunde sind von den begleitenden Personen unverzüglich zu beseitigen.

Ebenso sind Kinderspielplätze innerhalb von Kleingartenanlagen für Kinder mit Begleitpersonen zugänglich zu halten.

Beschränkungen dieser Zugangsrechte auf der Grundlage des Pachtrechts bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Hausrechts durch den Kleingartenverein. Eine die Zugangsrechte beschränkende Beschilderung darf ohne Zustimmung des Grundstückeigentümers nicht angebracht werden.


§ 11 Winterwartung

Die Wege innerhalb der Kleingartenanlagen sind in verkehrssicherem Zustand zu halten, bei im Winter auftretender Glätte ist dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Stellen zwischen 10 und 17 Uhr mit abstumpfenden Mitteln bestreut sind.


§ 12 Einfriedung

Eine Einfriedung von Einzelgärten ist zur Unterteilung aneinander grenzender Parzellen zulässig. Sie soll innerhalb von Kleingartenanlagen in Material und Höhe einheitlich erfolgen. Zäune dürfen eine Höhe 1,00 m, pflanzliche Einfriedungen (Hecken) 1,20 m nicht übersteigen. Die Aufstellung weiterer Einfriedungen wie Zäune, Mauern, etc. ist innerhalb von Einzelgärten nicht erlaubt. Eine Verwendung von Sichtschutzelementen (§ 5 Absatz 1.2) sowie von Stacheldraht u. ä. ist nicht zulässig.


§ 13 Bewertungsverfahren

Vor der erneuten Verpachtung eines Kleingartens hat der bisherige Pächter eine Bewertung der Bepflanzung und Ausstattung des Kleingartens durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Die Bewertung erfolgt nach den Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten des Stadtverbandes Düsseldorf der Kleingärtner e. V. in der von der Landeshauptstadt genehmigten Fassung. Sofern der Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e. V. nicht über Wertermittlungsrichtlinien verfügt, ist auf die gleichlautenden Richtlinien des Landesverbandes Rheinland der Kleingärtner e. V. sowie des Landesverbandes Westfalen-Lippe der Kleingärtner e. V. in der jeweils geltenden Fassung zurück zu greifen.


§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2005 in Kraft.