Satzung zur Erweiterung des Satzungsgebietes zum Schutz des Denkmalbereichs Carlstadt der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 12. Juli 2007

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 / 29 vom 21.07.2007
Januar 2008

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 22.03.2007 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DschG NRW) vom 11.März 1980 (GV NRW S. 226/SGV NRW 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), folgende Erweiterung der Satzung vom 17.06.2005 beschlossen:


§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung

Hiermit wird das in § 2 beschriebene Gebiet der Königsallee und Teile der Stadtteile Friedrichstadt und Stadtmitte als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NRW unter Schutz gestellt.


§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Der Denkmalbereich umfaßt die Flurstücke Gemarkung Altstadt Flur 5, Nrn. 182 - 187, 189, 190, 363, 364, 365, 473,

Gemarkung Altstadt Flur 6 Nrn. 7, z. T. 9, 11, 12, 13, 15 - 22, 42, 43, 44, 45, 57, 58, 59, 62, 64, 66, 69, 76, 79, 80, 81, 84 - 88, 90, 91, 93, 94 z. T., 95, 96, 97, 98 z. T. Gemarkung Altstadt Flur 7, Nrn. 148, 153, 173 und 175 jeweils z. T., ausgenommen Flurstücke Nrn. 149 und 172

Gemarkung Altstadt Flur 8, Nrn. 49, 57, 58, 69 - 72, 75 - 80, 289, 296, 298, z. T. 299, 300, 303, 304, z. T. 305, 306, z. T. 323, 324, 331, 332, 340, 341, 343

Gemarkung Altstadt Flur 9, Nrn. 61 - 66

Gemarkung Altstadt Flur 10, Nrn. 68, 69 und 70

Gemarkung Altstadt Flur 12, sämtliche Flurstück ausgenommen Flurstück 10

Gemarkung Neustadt Flur 1, Nrn. 265 - 271, 273, 274, 282 z. T., 345, 423, 427, 656 z. T.

Gemarkung Pempelfort Flur 5, Nrn. 4 - 7 z. T., 8,9, 439, 440, 441, 447 z. T., 448 z. T., 452 z. T., 453 z. T., 454 z. T., 455 - 459, 471 z. T., 477 - 480, 521, 532 z. T., 548 z. T., 571 - 574

Gemarkung Pempelfort Flur 6, Nrn. 8, 9, 10, 15, 17, 18, 19, 20, 303, 304, 309 - 315, 339, 341 z. T., 342, 347, 348, 419 - 422, 423 z. T., 426, z. T., 501 z. T., 513, 514, 520 z. T.,

Gemarkung Unterbilk Flur 2, Nrn. 146, 147, 561 z. T., 608, 609

Gemarkung Unterbilk Flur 3, Nrn. 1 z.T., 5 - 7, 9 - 12, 60 - 70, 72, 73, 74, 77 - 84, 277 z. T., 314, 315, 356 - 360, 625 z. T., 634, 637, 648 z. T., 656, 657, 659, 660, 667 z. T., 669, 673 z. T., 694 z. T., 725, 749 z. T., 753.

Maßgebend ist der im Plan Nr. 5476/114 (2 Erweiterungsblätter) dargestellte Geltungsbereich, der als Anlage 1 Bestandteil der vorliegenden Erweiterung der Satzung ist.


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

1. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich folgende Denkmäler im Sinne des § 2 DSchG NRW:

Heinrich-Heine-Allee 16 a (Opernhaus), 53 (Wilhelm-Marx-Haus),
Corneliusplatz 1 (Parkhotel,
Königsallee 1, 4, 10, 14/16, 46
Elisabethstr. 15, 18,
Wasserstr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 (Fassade), 12,
Wallstr. 29b / Mittelstr. 8, 31a,
Grabenstr. 6
Ständehausstr. 1 (ehem. Ständehaus), Ständehauspark mit Kaiserteich und Schwanenspiegel und Skulptur Vater Rhein und seine Töchter.

2. Dieser Satzung werden neben dem Erweiterungsplan Nr.: 5476/114 (vgl. § 2) weiterhin als Anlagen beigefügt:

Fotodokumentation (Anlage 2) als Bestandteil der Erweitrung der Satzung,
Zustimmung des Landeskonservators zur erweiterten Satzung (Anlage 3) nachrichtlich
Gutachten gemäß § 22 Abs. 3 DSchG NW (Anlage 4) nachrichtlich.


§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.


§ 5 Begründung

Der Denkmalbereich besteht aus der ehemaligen Zitadelle, der Carlstadt und der Königsallee. Hierzu gehören auch angrenzende Bereiche. Es handelt sich um einen kontinuierlich von 1538 bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts gewachsenes Gebiet.

Charakteristisch für das Gebiet sind Bauten mit Putz- oder/und Natursteinfassaden und geneigten Dachflächen mit Ziegel- oder Schieferdeckung.

Die Zitadelle: Der Jülicher Landtag stellte 1538 ein umfassendes Programm zur Sicherung des gesamten Herzogtums auf, wozu auch der Ausbau der Stadt Düsseldorf zur Landesfestung durch den Bau eines neuen Schlosses mit einer eigenen bastionären Befestigung, einer Zitadelle, am Rheinufer südlich der Altstadt zählte. Nach einer Unterbrechung der Arbeiten an der Zitadelle rief Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz (1658 - 1716) zur Neuansiedlung auf dem Gebiet der Zitadelle auf. In der Folgezeit wurde die Zitadelle zunächst mit Adelssitzen bebaut. Solche entstanden auch an der Wallstraße und Bilker Straße im Gebiet der Denkmalbereichssatzung.

Die Carlstadt: Die Carlstadt wurde mit einem gleichmäßigen rechtwinkligen Straßenraster zunächst im Umfeld der Kasernenanlagen entwickelt, die bereits 1702-1705 angelegt worden waren.
Nachdem im 18. Jahrhundert (1726-1768) zunächst ein Ausbau der Befestigungsanlagen geplant wurde, erfolgte die Konzeption der Stadterweiterung mit Wohnbebauung (verschiedene Varianten 1769-1801) in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Nach Schleifung der Festungswerke ab 1801 erfolgte eine Umgestaltung eines Teils der Befestigungsanlagen zur späteren Königsallee, sowie eine Gliederung des Kasernengeländes in Baublöcke im Anschluss an die Carlstadt.

Die Königsallee: Nachdem der ehemalige Befestigungsstreifen umgestaltet worden war, erhielt die ab 1851 als ?Königsallee? bekannte Achse eine besondere städtebauliche und städtische Bedeutung. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurde die Allee von Baublöcken eingefasst, die zum Teil sehr unterschiedlichen Charakter hatten und noch haben. Verwaltungen, Banken und Schulen wurde fast ausschließlich auf der Westseite errichtet, während die Ostseite zunächst Wohnbebauung aufwies, die ab dem ausgehenden 19. Jahrhundert zunehmend durch Mischnutzungen oder reine Gewerbenutzungen abgelöst wurden. Die Königsallee bildet eine Zäsur zwischen der Stadterweiterung der Carlstadt aus dem 18. Jahrhundert und der Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts. Im Norden grenzt die Königsallee an den Hofgarten. Der Corneliusplatz mit seiner westlichen Bebauung bildet ein Verbindungsglied zwischen diesen städtebaulich bedeutenden Anlagen.

Schwanenspiegel und Kaiserteich mit Ständehaus (K21) und Spee?schem Graben werden in den Bereich eingebunden, da sie eine städtebaulich wichtige Abrundung der Gesamtanlage der Carlstadt bilden.

Innerhalb des Denkmalbereichs sind alle wesentlichen Entwicklungsmerkmale der mehr als dreihundertjährigen kontinuierlichen städtebaulichen Entwicklung vor allem im Stadtgrundriss aber auch in der Gestaltung von Gebäudegruppen, Dimensionierung von Gebäuden und der Freiflächen anschaulich nachvollziehbar. Die Erhaltung des Stadtgrundrisses der Bauten und Freiflächen ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung wie städtebauliches Anliegen; ihr dient die vorliegende Satzung.


§ 6 In-Kraft-Treten

Die Satzungserweiterung tritt gemäß § 6 (3) Satz 3 DSchG NRW mit der Bekanntmachung in Kraft.