Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Kaiserswerth-Altstadt in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 18. August 1988

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 34 vom 27.08.1988
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 5. Juli 1988 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung

Hiermit wird der in § 2 beschriebene Bereich der Altstadt von Kaiserswerth als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG unter Schutz gestellt.


§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Der Denkmalbereich umfaßt die Altstadt von Kaiserswerth mit zugehörigem Umland.

Der Geltungsbereich wird durch die gestrichelte Umrandung im beiliegenden Übersichtsplan, M. 1 : 2.500, gekennzeichnet.
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Mit dieser Satzung werden insbesondere erfaßt:

die Baudenkmäler

  • Am Mühlenturm 8, 12, 12a, Gartenhaus zur Nr. 12 gehörig, 14
  • An Sankt Swidbert 17 (Antonius-Haus), 18, 21, 26, 27a, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 43, 45, 47, 49, 53 (ehem. Kloster), 65, 67, 69, 80
  • Burgallee 1, 2/3, 4
  • Kaiserpfalz (Hinweis: In der Fläche weitgehend identisch mit Bodendenkmal Nr. 13)
  • Fliednerstraße 2, 10 (Gartenhaus), 12, 14, 16, 18, 20, 32
  • Gernandusstraße 1
  • Kaiserswerther Markt 4, 8, 9, 10, 11/13, 12, 14, 16, 23, 25, 26, 27, 30, 32 (Kirche), 34
  • Suitbertus-Stiftsplatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9/10, 11, 12,14 (mit Borgshaus und St. Josefshaus), 18, 18 (Turm) (Hinweis: In der Fläche weitgehend identisch mit Bodendenkmal Nr. 14)


die Bodendenkmäler

  • Bodendenkmal Nr. 13: Kaiserpfalz
  • Bodendenkmal Nr. 14: Kloster, Stift
  • Bodendenkmal Nr. 15: Siedlung im Bereich um den Kaiserswerther Markt
  • Bodendenkmal Nr. 16: Stadtbefestigung
  • die Reste der Wallanlage mit dem zugehörigen Vorfeld gemäß entsprechender Kennzeichnung im Plan, Anlage 2 (Hinweis: In der Fläche weitgehend identisch mit Bodendenkmal Nr. 16),
  • der Stadtgrundriß mit allen im Plan gekennzeichneten Wegen, Straßen und Plätzen einschließlich des Baumbestandes auf den Plätzen Kaiserswerther Markt und Suitbertus-Stiftsplatz, die Silhouette der Altstadt Kaiserswerth entlang des Rheins,

und die folgenden im Denkmalpflegeplan für Kaiserswerth als erhaltenswert aufgeführten baulichen Anlagen:

  • Am Mühlenturm 4, 10
  • An Sankt Swidbert 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 19, 22, 23, 24, 25, 37, 39, 40, 41, 60, 63, 64, 66, 72, 74, 76, 78
  • Auf dem hohen Wall 3, 5, 7, 9, 11
  • Friedrich-von-Spee-Straße 20, 22
  • Kaiserswerther Markt 1, 3, 6, 15, 19, 21, 33, 35, 37, 41, 43
  • Stiftsgasse 1, 3
  • Stockhausgasse 4, 6, 8, 10
  • Rheinufermauer zum Herbert-Eulenberg-Weg,
  • Begrenzungsmauern des Stiftsplatzes,
  • Mauern an der Stiftsgasse,
  • Mauern an der Dautzenbergstraße,
  • Mauern an der Gernandusstraße und Fliednerstraße hinter den Gebäuden der Diakonie,
  • Kuhtor und Rheintor,
  • Mauern im Bereich der Brücke zum Klemensplatz.

(2) Dieser Satzung werden neben dem Plan mit Festlegung des Geltungsbereiches (vgl. § 2) als Anlagen beigefügt:

  • Plan mit Stadtgrundriß (Anlage 2)
  • Stadtbildanalyse von Kaiserswerth (Anlage 3) (erarbeitet von Dr. E. Spohr)
  • Fotosammlung mit Fotografien der rheinseitigen Altstadtsilhouette, der Freizonen und von Gebäuden (teilw. Straßenfrontabwicklungen) (Anlage 4).

Diese Anlagen sind ebenfalls Bestandteil der Satzung. Die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege gemäß § 21 Abs. 4 DSchG als Ersatz für das Gutachten nach § 22 Abs. 3 DSchG ist als Anlage 5 ebenfalls beigefügt.


§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

Maßnahmen nach § 9 DSchG in dem festgelegten Denkmalbereich sind erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.


§ 5 Begründung

Der alte Stadtkern von Kaiserswerth, der von seinen Befestigungswällen und dem Rhein begrenzt wird, ist einer der ältesten Siedlungsplätze am Niederrhein und hat seine seit dem Mittelalter bestehende Struktur weitgehend erhalten. Der Gebäudebestand ist zum größten Teil nach 1702 entstanden. In jenem Jahr war die Stadt im Spanischen Erbfolgekrieg fast völlig zerstört worden. Bauten, die in der Folgezeit entstanden, prägen das Stadtbild noch heute und sind maßgeblich für den einheitlichen Charaker des Ortsbildes.

Neben dem bemerkenswerten Stadtbild kann Kaiserswerth auf fast vollständig erhaltene Wallanlagen verweisen. Die fünf Bastionen, alle verbindenden Wälle bis auf den nördlichen Wall und die Vorburg St. Göres, bilden mit den Glacis eine den Ortskern umfassende Einheit, die für die Siedlungs- und Festungsgeschichte im Rheinland von weitreichender Bedeutung ist. Zur baugeschichtlichen kommt die frühere wirtschaftliche Bedeutung von Kaiserswerth für das Niederrheingebiet hinzu. "Der Markt lag an der wichtigen, oft als Ende des Hellweges angesehenen Verkehrsspange zwischen der linksrheinischen Landesstraße von Köln über Neuss nach Geldern und Xanten und der rechtsrheinischen Holländischen Straße. Diese von Düsseldorf kommende Nord-Süd-Achse durchquerte Kaiserswerth über die Düsseldorfer Straße (An Sankt Swidbert) und verband sich auf dem Kaiserswerther Markt mit der Ost-West-Achse."

Nach 1777 siedelte sich im Ort die Seidenweberindustrie an, durch die ein allerdings nicht lange währender Aufschwung einsetzte. Soziale Einrichtungen, die durch Theodor Fliedner begründet wurden, prägen den nördlichen Teil der Stadt.

Die Altstadt von Kaiserswerth stellt in ihrem Gefüge und Erscheinungsbild somit das Ergebnis einer Entwicklung dar, die geschichtliche, baugeschichtliche, wirtschaftliche und soziale Bedeutung hat. Die Erhaltung dieses historischen Stadtgebildes ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung wie städtebauliches Anliegen, ihr dient die vorliegende Satzung.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung über ihre Auslegung in Kraft.