Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Gerresheim - Altstadt - in der Landeshauptstadt Düsseldorf

25. Juni 1991

Düsselodorfer Amtsblatt Nummer 26 vom 29.06.1991
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. März 1991 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -DSchG NW) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anordnung der Unterschutzstellung

Hiermit wird der in § 2 beschriebene Bereich der Altstadt von Gerresheim als Denkmalbereich gemäß § 5 DSchG NW unter Schutz gestellt.


§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

Der Denkmalbereich umfaßt die Altstadt von Gerresheim mit dem zugehörigen Umland. Der Geltungsbereich wird durch die gestrichelte Umrandung im beiliegenden Übersichtsplan (M 1 : 2500) vom 12. April 1989 gekennzeichnet.
Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).


§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) mit dieser Satzung werden insbesondere erfaßt:

- die Baudenkmäler

Alter Markt 10
Gerricusplatz 1, 8, 12, 17, 21/22, 23, 25, 26/27, 28
Kölner Tor 40 (Stadtmauer im Gebäude)
Neusser Tor 4, 6/8, 10, 12, 14, 16, 19

- die Bodendenkmäler

Bodendenkmal Nr. 9: Kloster, Siedlung Stift Gerresheim
Bodendenkmal Nr. 10: Wasserburg Quadenhof
Bodendenkmal Nr. 11: Kloster Katharinenberg
Bodendenkmal Nr. 12: Stadtbefestigung (Wallgrabenanlage)

- der Stadtgrundriß mit allen im Plan gekennzeichneten Wegen, Straßen und Plätzen.

(2) Dieser Satzung werden neben dem Übersichtsplan mit Festlegung des Geltungsbereiches (vergleiche § 2) als Anlagen beigefügt:

    - Plan mit Stadtgrundriß vom 12. April 1989 als Anlage 2
    - Stadtbildanalyse Gerresheim vom 12. Dezember 1979 (Dr. Spohr) (Seite 1-31) sowie 9 Planbeilagen als Anlage 3
    - Fotodokumentation vom 4. Januar 1989 (Seite 1-33) als Anlage 4

Die Anlagen sind ebenfalls Bestandteil der Satzung.

Die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 28. Januar 1987 gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NW als Ersatz für das Gutachten nach § 22 Abs. 3 DSchG NW ist als Anlage 5 beigefügt.

Die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 8. September 1987 ist als Anlage 6 ebenfalls beigefügt.


§ 4 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich sind alle Maßnahmen gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.


§ 5 Begründung

Der alte Stadtkern von Gerresheim ist einer der ältesten Siedlungsplätze im Düsseldorfer Raum. Der Verlauf der mittelalterlichen Befestigungsanlage ist noch heute gut ablesbar.

Aus der fränkischen Besiedlung erwuchs um 870 die Gründung eines Kanonissenstiftes durch Gerrich. Die sich um das Stift entwickelnde Marktsiedlung erhebt 1368 Graf Wilhelm von Berg zur "Freiheit" mit Privilegien, aus denen sich Stadtrechte ableiten. Eine erste Befestigung ist seit 1219 überliefert, eine Stadtmauer seit 1390 bezeugt. Brände vernichten 1568 und 1605 die Stadt. Kurfürst Johann Wilhelm erneuert 1697 die Stadtmauer, die in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts verfällt.

Das Erscheinungsbild der Altstadt wird im wesentlichen durch drei Gebäudegruppen geprägt. Zum einen handelt es sich um die Bauten, die dem sakralen Bereich zuzuordnen sind am Gerricusplatz und Neusser Tor, zum anderen um die Bauten, die mit ihrem Maßstab den dörflichen Charakter der Siedlung dokumentieren. Die dritte Gruppe von Bauten setzt sich aus Häusern des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts zusammen.

Der Grundriß der Altstadt blieb weitestgehend über die Jahrhunderte erhalten. Die Altstadt von Gerresheim stellt in ihrem Gefüge und Erscheinungsbild somit das Ergebnis einer Entwicklung dar, die geschichtliche, baugeschichtliche, wirtschaftliche und soziale Bedeutung hat. Die Erhaltung dieses historischen Stadtgebildes ist gleichermaßen kulturelle Verpflichtung wie städtebauliches Anliegen; ihr dient die vorliegende Satzung.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung über ihre Auslegung in Kraft.