Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Kölner Straße" der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 06. März 1996
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 11 vom 16.03.1996 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. November 1995 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:
- Oberbilker Markt (einschließlich)
- Kölner Straße - zwischen Oberbilker Markt und Nordseite der Einmündung Schlägelstraße - (einschließlich)
- Moskauer Straße - zwischen Kölner Straße und Anbindung an die Erkrather Straße - (einschließlich) entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 5676/49
- Erkrather Straße - zwischen Anbindung an die Moskauer Straße und Werdener Straße - (einschließlich)
- Werdener Straße - zwischen Erkrather Straße und Oberbilker Markt - (einschließlich)
Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Kölner Straße".
Die Umgenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 5676/56 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinckmannstraße 5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren
Gemäß § 142 Abs. 4 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156 BauGB).
§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht
Gemäß § 142 Abs. 4 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich; die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Ausgabetages dieses Düsseldorfer Amtsblattes vollzogen.