Geschäftsordnung der kommunalen Konferenz Alter und Pflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 13. Mai 2015

 
Redaktioneller Stand: März 2020

Die Landeshauptstadt Düsseldorf richtet auf der Grundlage des § 8 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 ((GV NRW S. 625SGV NRW 820) die kommunale Konferenz Alter und Pflege (im Folgenden mit KAP abgekürzt) ein und erlässt folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Ziel und Aufgaben

(1) Ziel der KAP in der Stadt Düsseldorf ist es, die Kooperation und Mitwirkung aller im Stadtgebiet in den Bereichen Alter und Pflege Tätigen sowie Betroffenen und deren Angehörigen zu gewährleisten und zu fördern. Damit soll eine leistungsfähige, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre pflegerische Versorgung der Düsseldorfer Bevölkerung einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen sichergestellt und weiterentwickelt werden.

 

(2) Aufgaben der KAP sind gemäß § 8 Absatz 2 APG NRW insbesondere

  1. die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung,
  2. die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen,
  3. die Beratung stadtübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen und Kreisen,
  4. die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige,
  5. die Beteiligung der Gruppen nach § 3 Absatz 1 APG NRW an Fragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen,
  6. die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements und
  7. die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und, soweit die Kommune nicht von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 APG NRW Gebrauch macht, einer diesbezüglichen Bedarfseinschätzung

§ 2 Zusammensetzung
zurletzt geändert durch Beschluss der Konferenz Alter und Pflege vom 12.02.2020

(1) Die KAP der Stadt Düsseldorf setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden nach § 4 dieser Geschäftsordnung sowie aus je einem Mitglied als Vertreterin oder Vertreter folgender Stellen:

Fachbereiche der Stadtverwaltung Düsseldorf:

  • Amt für Soziales:
    • Amtsleitung
    • Amtsbezogene Sozialplanung
    • Fachbereich Grundsatzangelegenheiten
    • Leitung der Abteilung Senioren, Behinderte und Pflegebedürftige
    • Behindertenkoordination
    • Demenz-Servicezentrum Region Düsseldorf
    • Leitung des Seniorenreferats
    • örtliche Planung
    • Pflegebüro
    • Sachgebiet Einzelfallhilfen bei Behinderung
    • Fachbereich offene Altenhilfe
    • Beratung und Leistung bei Pflegebedürftigkeit
    • Seniorenhilfe
  • Gesundheitsamt
    • Amtsleitung (oder Vertretung im Amt)
    • Geschäftsstelle der Düsseldorfer Gesundheitskonferenz
    • Selbsthilfe-Service-Büro
  • Amt für Wohnungswesen
    • Fachbereich Wohnraumförderung

Politik und politische Gremien:

  • jede im Ausschuss für Gesundheit und Soziales vertretene Ratsfraktion und Ratsgruppe
  • Seniorenrat
  • Integrationsrat
  • Beirat für Menschen mit Behinderung

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • AOK Rheinland/Hamburg
  • MDK Nordrhein
  • COMPASS Pflegeberatung

Verbände:

  • Vertretung der LIGA Wohlfahrt Düsseldorf
  • AWO Bezirksverband Niederrhein e. V..
  • Diözesan Caritasverband Köln
  • DRK-Landesverband Nordrhein
  • Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V..
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband
  • Jüdische Gemeinde
  • Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
  • Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V.
  • Landesverband freie ambulante Krankenpflege
  • Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V.
  • Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
  • Alzheimer Gesellschaft Düsseldorf & Kreis Mettmann e. V.

Sonstige:

  • Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung (Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen) der in den oben genannten Verbänden organisierten stationären und teilstationären Einrichtungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW
  • Düsseldorfer Hospize
  • Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
  • Verbraucherzentrale NRW
  • LVR-Institutsambulanz
  • Arbeitsgemeinschaft der Düsseldorfer Krankenhäuser
  • Ärzteschaft
    • Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kreisstelle Düsseldorf
    • Ärztekammer Nordrhein

 (2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder nach Absatz 1 müssen von den sie entsendenden Stellen gegenüber der Geschäftsstelle der KAP namentlich und unter Angabe einer Stellvertretung schriftlich benannt werden.

(3) Neue Mitglieder als dauerhafte Vertretung vertretungsberechtigter Strukturen im Sinne des § 8 Absatz 3 APG NRW können nur auf Antrag zugelassen werden. Eine zeitliche Befristung der Mitgliedschaft ist möglich. Der Antrag auf Zulassung ist an die Geschäftsstelle der KAP zu richten.

Voraussetzungen für den Antrag sind

  1. die Mitgliedschaft in einer für die Zwecke der KAP förderlichen Institution, Organisation oder Gruppierung mit örtlichem Bezug zur Stadt Düsseldorf sowie
  2. die Vorlage eines schriftlichen Konzeptes mit Angaben zum Tätigkeitsbereich und den Zielen der Mitgliedschaft in der KAP, sowie Benennung der vorgesehenen Vertreterin/des vorgesehenen Vertreters.

Über den Antrag entscheiden die Mitglieder der KAP in der nächsten Sitzung.

(4) Die Mitglieder können die von ihnen mandatierten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen jederzeit abberufen. Sie sind abzuberufen, wenn sie der entsendenden Stelle nicht mehr angehören. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der neuen Vertreterin/des neuen Vertreters oder unter Erklärung des Verzichts der weiteren Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen.

(5) Zu den Sitzungen der KAP können zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung fachkundige Personen hinzugezogen werden. Themen können insbesondere sein:

  • Bauen
  • Wohnen
  • Stadtentwicklung
  • Mobilität im öffentlichen Raum
  • Einzelhandel

 

§ 3 Allgemeines

  1. Die Teilnahme und Mitarbeit an der KAP ist freiwillig; ein Ausscheiden aus der KAP ist zu jeder Zeit möglich.
  2. Die KAP ist ein auf Konsensfindung angelegtes Gremium, dessen Beschlüsse empfehlenden Charakter besitzen.
  3. Die KAP kommt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt.
  4. Jedes Mitglied der KAP ist gleichberechtigt und hat bei Abstimmungen eine Stimme. Nehmen von einer entsendenden Stelle mehrere Personen an den Sitzungen teil, haben sie auch insgesamt nur eine Stimme. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
  5. Die Sitzungen der KAP sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Mündliche Fragen der Öffentlichkeit sind in den Sitzungen nicht zugelassen.
  6. Die KAP ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.
  7. Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse nach Nr. 8 - mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Soweit Beschlüsse Auswirkungen auf die Finanzierung von Investitionskosten und beziehungsweise oder die Grundzüge der Planung von Angebotenen der offenen Altenhilfe sowie Pflegeinfrastruktur haben, werden solche Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Über die Frage, wann eine solche Beschlusslage vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall die/der Vorsitzende.
  9. Die Mitglieder der KAP verpflichten sich, die Informationen und Protokolle aus den Sitzungen der KAP und ihrer Arbeitsgruppen in die sie entsendenden Stellen weiterzugeben.
  10. Die KAP kooperiert unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 8 APG NRW und § 24 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) mit der Düsseldorfer Gesundheitskonferenz. Themenbezogen, bei Bedarf und nach Beschluss beider Konferenzen können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung
zurletzt geändert durch Beschluss der Konferenz Alter und Pflege vom 13.06.2018

(1) Den Vorsitz der KAP übernimmt die/der für den Bereich Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Düsseldorf. Die Leitung des Amtes für Soziales übernimmt die Vertretung.

(2) Die Geschäftsstelle der KAP wird beim Amt für Soziales angebunden. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere:

  • Geschäftsführung der KAP und der dazugehörigen Arbeitsgruppen,
  • Erarbeitung von Grundlagen und Konzepten; Ausführung von Beschlüssen und Aufträgen der KAP,
  • die fachlich-inhaltliche Abstimmung mit der Gesundheitskonferenz bei Themen, die sowohl die KAP, als auch die Gesundheitskonferenz betreffen,
  • die Sicherstellung des Informationsaustauschs innerhalb der Stadtverwaltung Düsseldorf,
  • die Berichterstattung gegenüber dem zuständigen Ministerium gemäß § 8 Absatz 4 APG NRW

 

§ 5 Arbeitsgruppen

(1) Die KAP kann zur Vorbereitung und Vertiefung einzelner Fragestellungen und Themen Arbeitsgruppen bilden, deren Ergebnisse abschließend in der KAP beraten werden.

(2) Über die Konferenzmitglieder hinaus sollen solche Institutionen, Organisationen und Gruppierung an den Arbeitsgruppen beteiligt werden, die inhaltlich berührt werden. Deren Benennung und den Umfang der Beteiligung bestimmt die Arbeitsgruppe im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden nach § 4 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung. Den Moderator oder die Moderatorin der Arbeitsgruppen bestimmen deren jeweiligen Mitglieder.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.