Prüfungsordnung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Düsseldorf für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf
zur Verwaltungsfachangestellten /zum Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kommunalverwaltung –
vom 31. Januar 2019
|
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 3 vom 18. Januar 2020 |
Redaktioneller Stand: Mai 2020 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 31.01.2019 aufgrund des § 59 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. I. S. 931) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 05.09.2006 (GV. NRW.S. 446) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Umschulungsprüfungsregelung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Zuständigkeit
§ 2 - Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung
§ 3 - Betriebliche Praktikumsphase
§ 4 - Dienstbegleitende Unterweisung
§ 5 - Zulassung zur Umschulungsprüfung
§ 6 - Prüfungsverfahren
§ 7 - Prüfungsausschuss
§ 8 - Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
§ 9 - Prüfungszeugnis
§ 10 - Inkrafttreten
§ 1 Zuständigkeit.
Das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf ist zuständig für die Abnahme der Umschulungsprüfungen aller Umschülerinnen und Umschüler im Ausbildungsberuf zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten – Fachrichtung Kommunalverwaltung –, die in seinem Einzugsgebiet umgeschult worden sind. Maßgeblich ist der Ort der Niederlassung des Umschulungsträgers.
§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung.
Ziel, Inhalt und Anforderungen richten sich nach der Verordnung über die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Verwal-tungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen – Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung – (APO Verwaltungsfachangestellte) vom 11.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 325) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Betriebliche Praktikumsphase.
Das Praktikum soll in der Regel bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erfolgen. Ausnahmen hiervon sind vorab und rechtzeitig beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf schriftlich zu beantragen.
§ 4 Dienstbegleitende Unterweisung.
(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der beruflichen Umschulung sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung zusätzlich in einer dienstbegleitenden Unterweisung im Sinne des § 4 Abs. 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV 1999) vom 19.05.1999 (BGBl. I S. 1029) durch das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf vermittelt werden.
(2) Die Studienleitung ist zuständig für die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung der dienstbegleitenden Unterweisung.
§ 5 Zulassung zur Umschulungsprüfung.
(1) Zur Umschulungsprüfung werden Umschülerinnen oder Umschüler zugelassen, sofern diese nachweisen, dass
a. sie an einer beruflichen Umschulung mit einer Gesamtdauer von 24 Monaten in einer Umschulungseinrichtung einschließlich eines Praktikums von mindestens sechs Monaten ordnungsgemäß teilgenommen haben und
b. dieser beruflichen Umschulung das Ausbildungsberufsbild und der Ausbildungsrahmenplan gemäß der §§ 3 und 4 der VwFAngAusbV 1999 unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde liegen.
(2) Als ordnungsgemäß werden Leistungen angesehen, wenn jeweils eine regelmäßige Teilnahme mit mindestens ausreichender Beurteilung gegeben ist. Dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf sind die Nachweise frühzeitig in schriftlicher Form vorzulegen.
§ 6 Prüfungsverfahren.
(1) Für die Durchführung von Umschulungsprüfungen gelten die Bestimmungen der VwFAngAusbV vom 19.05.1999 und der APO Verwaltungsfachangestellte vom 11.06.2014.
(2) Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung erfolgt durch die Umschulungseinrichtung und muss dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstag schriftlich vorliegen. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- alle Nachweise gemäß § 5 dieser Prüfungsregelung,
- ggf. ein Antrag auf Prüfungserleichterung im Sinne des § 4 der APO Verwaltungsfachangestellte vom 11.06.2014.
§ 7 Prüfungsausschuss.
Für die Umschulungsprüfungen ist der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 APO Verwaltungsfachangestellte vom 11.06.2014 i.V.m. § 40 BBiG vom 23.03.2005 einzurichtende Prüfungsausschuss beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf zuständig.
§ 8 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses.
Mit bestandener Umschulungsprüfung darf die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Kommunalverwaltung – geführt werden.
§ 9 Prüfungszeugnis.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis analog § 13 APO Verwaltungsfachangestellte vom 11.06.2014.
§ 10 Inkrafttreten.
Diese Umschulungsprüfungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.