Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 01.09.2023
|
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 30.12.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 30.12.2023 |
Redaktioneller Stand: Januar 2024 |
Nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) i.V. mit § 47 Abs. 1 BBiG erlässt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf als zuständige Stelle gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung:
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluss und Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Nichtöffentlichkeit
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
§ 9 Entscheidung über die Zulassung
§ 10 Nachteilsausgleich
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung
§ 11 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 12 Prüfungsaufgaben
§ 13 Leitung und Aufsicht
§ 14 Ausweispflicht und Belehrung
§ 15 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 16 Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 17 Bewertung
§ 18 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 19 Prüfungszeugnis
§ 20 Nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
§ 21 Wiederholungsprüfung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Prüfungsunterlagen
§ 23 Genehmigung, Inkrafttreten
Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss
§ 1 Errichtung
Die zuständige Stelle errichtet nach § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Prüfungsausschüsse.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils ein Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft des Studieninstitutes angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Gebietskörperschaften berufen, die Träger des Studieninstituts sind. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet des Studieninstituts für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung berufen.
(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 3 Ausschluss und Befangenheit
(1) Prüfungsausschussmitglieder, die nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, dürfen nicht an der Prüfung mitwirken.
(2) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.
§ 6 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der Prüfung gestatten. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die Studienleitung setzt die Termine sämtlicher Prüfungsteile fest, veranlasst die Einladung zur praktischen Prüfung und die Benachrichtigung der Arbeitgeber.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Prüflingen die Prüfungstermine rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG nachweist
2. an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb von Kompetenzen im Sinne der §§ 2 und 3 AEVO teilnimmt und
3. mindestens an 80 % der Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.
(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kompetenzen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 9 Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 10 Nachteilsausgleich
Menschen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist auf Antrag für die Teilnahme an Prüfungen durch die Studienleitung der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Die Nachteilsausgleiche dürfen nach Art und Umfang nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen.
Abschnitt 3 - Durchführung der Prüfung
§ 11 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Gegenstand und Gliederung der Prüfung sowie ihre Dauer richten sich nach §§ 2 und 3 sowie § 4 Absatz 1 bis 4 AEVO.
(2) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt. Die Prüfung im schriftlichen Teil soll 180 Minuten dauern; sie kann im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) in gleichgewichtigen Abschnitten an unterschiedlichen Prüfungsterminen durchgeführt werden. Die Prüfung im praktischen Teil dauert höchstens 30 Minuten.
§ 12 Prüfungsaufgaben
Die Studienleitung beschließt die Prüfungsaufgaben, ihre Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der §§ 2 und 3 sowie des § 4 Absatz 2 AEVO.
§ 13 Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. Über den formalen Ablauf ist eine Niederschrift nach Anlage 1 zu fertigen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit ausgelosten Kennziffern zu versehen.
§ 14 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 15 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel sowie erheblicher Störungen der Ordnung können je nach dem Grad der Verfehlung ausgesprochen werden:
- dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
- Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden;
- die Prüfung kann insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Einen Prüfling, der sich bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit ordnungswidrig verhält, kann die Aufsichtsführung von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Die Aufsichtsführung hat dies in der Niederschrift zu vermerken und die Studienleitung unverzüglich zu unterrichten.
(3) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann der Prüfungsausschuss diese für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Tage der praktischen Prüfung.
(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 und 3 ist der Prüfling zu hören
§ 16 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung von Prüfungsleistungen verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Im Falle des Absatzes 1 wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Sie oder er entscheidet auch, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
(4) Schriftliche Prüfungsarbeiten, zu denen ein Prüfling ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne hinreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, werden mit der Note „ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
(5) Erscheint ein Prüfling ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
Abschnitt 4 - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 17 Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse.
(2) Die Leistungen in dem praktischen Teil der Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt:
sehr gut 15 oder 14 Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut 13, 12, 11 Punkte:
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte:
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte:
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, im Ganzen aber den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte:
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 1 oder 0 Punkte:
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
(4) Die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sind dem Prüfling vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.
§ 18 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer sachkundigen Person und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens 5 Punkte Leistungen erbracht worden sind. Ist der schriftliche Teil der Prüfung in Abschnitte gegliedert, bestimmt sich sein Ergebnis nach dem Durchschnitt der in den einzelnen Abschnitten erreichten Punkte. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ausgewiesen.
(3) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift gem. der Anlage 2 zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Endet die Prüfung mit ihrem praktischen Teil, ist dem Prüfling die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
§ 19 Prüfungszeugnis
Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle Zeugnisse nach Anlage 1 und 2 zu § 5 AEVO, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Stelle zu unterzeichnen sind.
§ 20 Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind und welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 21 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5 - Wiederholungsprüfung
§ 21 Wiederholungsprüfung
(1) Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 AEVO zweimal wiederholt werden.
(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen Antrag von der Prüfung in dem schriftlichen oder in dem praktischen Teil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil mindestens mit der Note 5 Punkte bewertet worden sind und er sich spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 22 Prüfungsunterlagen
Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie wurde am 01.09.2023 gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung genehmigt.