In Düsseldorf ist seit 2001 ein städtischer Flächenpool mit Ökokonto im Aufbau. Grundlage ist ein „Suchraumkonzept“ geeigneter Ausgleichsräume, in denen Ausgleichsflächen vorrangig liegen sollen – das gilt sowohl für städtische als auch für private. Das Konzept basiert auf den damals vorliegenden Planungsgrundlagen und –daten wie dem Landschaftsplan, dem Freiraum- Informations-System, der Biotoptypenkarte von 1992, dem Biotopverbundplan für die EUROGA 2002plus, der Fließgewässerkartierung von 1991 / 1992 und den vorliegenden Biotopmanagementplänen für die Naturschutzgebiete. Die so ermittelten Suchräume umfassen insgesamt 2.900 Hektar, davon werden für die ökologische Aufwertung ca. 300 ha als geeignet angesehen.
Maßnahmenschwerpunkte in den überwiegend im Außenbereich liegenden Suchräumen sind
Um den Verlust landwirtschaftlicher Produktionsfläche zu minimieren und somit die Existenz der verbliebenen Betriebe in Düsseldorf nicht zu gefährden, wird die "produktionsintegrierte Kompensation" im Sinne des Landschafts- und Bundesnaturschutzgesetzes als ein Maßnahmenschwerpunkt eingeführt. Bisher wurden in erster Linie Ackernutzungen auf ökologisch ungeeigneten Standorten, wie in Auenbereichen oder an erosionsgefährdeten Hängen, in extensives Grünland umgewandelt. Zur dauerhaften Sicherung werden mit den Landwirtinnen und Landwirten entsprechende Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen geschlossen. Gleichzeitig wird damit die Sicherung der Kulturlandschaft im Verdichtungsraum gefördert und in ihrer Erholungsfunktion gestärkt. Die externe Kompensation ist nicht zwangsläufig an Gemeindegrenzen gebunden. So verfügt die Stadt Düsseldorf mit dem "Landschaftspark Fuhrkamp-Ost" über ein Ökokonto auf Langenfelder Stadtgebiet, das anteilig bereits verschiedenen Eingriffen zugeordnet wurde, aber noch über ein "Guthaben" verfügt.
Vor- und Refinanzierung
Der Finanzierung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen liegt das Verursacherprinzip zugrunde, der Eingriffsverursacher hat also für die Kompensation zu sorgen. Nach dem Baugesetzbuch soll die Kommune jedoch für Maßnahmen, die nicht auf den Baugrundstücken selbst durchgeführt werden, in Vorleistung treten (§135a (2) BauGB). Die Rückerstattung des entstandenen Aufwands kann mittels vertraglicher Vereinbarungen, über den Grundstückspreis bei städtischen Baugrundstücken oder durch Einforderung eines Kostenerstattungsbetrags mittels behördlichem Bescheid erfolgen.
Für die Vorfinanzierung ist die Einstellung außerplanmäßiger Mittel erforderlich; Umfang und Zeitpunkt stehen dabei in engem Zusammenhang mit den Prioritäten der Stadtplanung und erfordern ein gutes Management. In der Vergangenheit eingenommene Ersatzgelder dürfen dafür nicht herangezogen werden, da sie als "ökologischer Kredit" abzutragen - d.h. in Flächen und Maßnahmen ohne erneute Zuordnung umzusetzen - sind.
Die Refinanzierung soll weiterhin in erster Linie über vertragliche Vereinbarungen oder den Grundstückspreis erfolgen. In einer untergeordneten Zahl der Fälle greifen diese Regelungen jedoch nicht, so dass Kostenerstattungsbeträge erhoben werden müßten. Das damit verbundene Widerspruchsrecht läßt einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erwarten. Die Projektgruppe empfiehlt daher, von der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen sowie vom Erlaß einer entsprechenden Satzung zunächst abzusehen, bis die Rechtslage fundierter ist. Ein akuter Handlungsbedarf würde jedoch durch B-Pläne mit überwiegend privatem Einzelbesitz ausgelöst.