U-Wert
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetische Mindestanforderungen für Neubauten und Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude sowie Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik und die Warmwasserversorgung.
Während bei Neubauten ein Nachweis nach dem Gebäudeenegiegesetz (GEG) erstellt werden muss, werden bei bestehenden Gebäuden dann Anforderungen gestellt, wenn ein Bauteil oder eine Fassade mit mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes geändert wird, d. h. ersetzt, umfassend erneuert oder mit einer Verkleidung versehen wird, z. B. neue Fenster eingebaut werden, das Dach neu eingedeckt wird oder die Außenwand mit einer Verkleidung bzw. einem Neuverputz versehen wird.
Diese Anforderungen sind als Mindestanforderungen an den U-Wert des geänderten Bauteils definiert und müssen eingehalten werden (nur wenige Ausnahmen sind zulässig, z.B. für denkmalgeschützte Häuser). Die Anforderungen des Förderprogramms "Klimafreundliches Wohnen in Düsseldorf" sind strenger, um noch wirksamer für den Klimaschutz zu wirken.
Der U-Wert eines Materials gibt an, welche Wärmeleistung W pro Quadratmeter m² bei einer gegebenen Temperaturdifferenz in Kelvin K (umgangssprachlich gleichzusetzen mit °C) einen Stoff durchdringt und somit verloren geht.
Je kleiner der U-Wert, um so weniger Energie geht durch das Bauteil verloren.