Nachrüstverpflichtungen

Nachrüstverpflichtungen

Die Nachrüstverpflichtungen sind in § 47 GEG definiert.

Austausch von Heizkesseln:
Gas- und Öl-Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 errichtet bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen ausgetauscht werden.
Gas- und Öl-Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 errichtet bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden
 

Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht für Niedertemperatur mit besonders hohem Wirkungsgrad und Brennwertkessel sowie für Heizkessel, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt.

Ab dem 1.1.2026 dürfen Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden nur in Kombination mit erneuerbaren Energieen in ein Gebäude eikngebaut werden.

Zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen gedämmt werden.
 

Dämmung oberste Geschossdecke
Oberste Geschossdecken beheizter Räume sind zu dämmen, das ein U-Wert von 0,24 W/m²K erreicht wird, sofern sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-2 erfüllen.
Die Nachrüstpflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschoßdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist.

Ausnahme:
Die Nachrüstpflicht gilt nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich weniger als vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden.

Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, die am 1. Februar 2002 selbst darin gewohnt haben, sind von den Nachrüstverpflichtung /Dämmung der oberen Geschossdecke) ausgenommen. Erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 sind die Nachrüstverpflichtungen von dem neuen Eigentümer innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen.

Sofern nachgewiesen wird, dass "die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können" (Zitat GEG§ 47, Abs. 4) müssen diese nicht angewendet werden.

Ihre Fragen - unsere Informationen

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Denkmalschutz - Denkmalbereiche

Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, gelten natürlich andere Regeln. Grundsätzlich sind alle baulichen Maßnahmen an Denkmälern genehmigungspflichtig. Zuständig hierfür ist das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf. Dort finden Sie unter der Rubrik "Denkmalliste" eine Liste aller Denkmäler. Sämtliche baulichen Maßnahmen, auch Energiesparmaßnahmen, müssen mit dem Institut abgestimmt werden. Selbstverständlich hat der Denkmalschutz Vorrang vor Energiesparmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es auch Denkmalbereiche mit Denkmalbereichssatzungen, d. h. Stadtbereiche, in denen stadtbildprägende Fassaden nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Diese Denkmalbereichssatzungen schreiben vor, dass für alle Maßnahmen an der Fassade eine Erlaubnis vom Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege eingeholt werden muss. Ob Ihr Haus auch in einem Denkmalbereich steht, erfahren Sie ebenfalls unter in der Rubrik "Rechtsvorschriften und Formulare", Denkmalbereichssatzungen.

Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege

 

Baugenehmigung für Energiesparmaßnahmen

Im Allgemeinen sind Energiesparmaßnahmen wie Fenstererneuerung, Fassadendämmung innen und außen, Kellerdeckendämmung und Dachdämmung nicht genehmigungspflichtig. Auch die Erneuerung einer Heizungsanlage ist nicht baugenehmigungspflichtig. Genaueres findet sich in der Landesbauordnung unter §62.

 

Grenzabstand – Grenzbebauung

Normalerweise muss ein Bauteil mindestens 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Dieser Abstand darf nicht unterschritten werden. Dies würde bedeuten, dass eine Außendämmung nicht auf die Fassade aufgebracht werden kann. Allerdings lässt die Landesbauordnung bei Dämmmaßnahmen eine Ausnahme zu:

Bei der nachträglichen Verkleidung von Außenwänden bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen.

Wenn ein Bauteil an der Grundstücksgrenze steht (sog. Grenzbebauung), darf das Bauteil nicht über die Grenze hinaus ragen. Soll hier eine Außendämmung angebracht werden, so muss das schriftliche Einverständnis des benachbarten Grundstückseigentümers eingeholt werden. Dieser kann das Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Fall sollte alternativ eine Innendämmung durchgeführt werden.

Grenzt das eigene Grundstück an ein städtisches Grundstück, z. B. bei Gebäuden, die direkt an den Bürgersteig grenzen, so ist eine geringfügige Überbauung, z. B. durch eine außenseitige Dämmung, bis 20 cm unbedenklich. Ab einer Überbauung größer 20 cm ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für die Umsetzung der Maßnahme sind in der Regel Ausnahmegenehmigungen für z. B. Gerüstaufstellung auf öffentlichen Flächen bei dem Amt für Verkehrsmanagement zu beantragen.

Der einzuhaltende Mindestgrenzabstand von 3 m bzw. eine Grenzbebauung zu einem städtischen Grundstück hin stehen der Außendämmung einer Fassade also i. A. nicht im Wege.

Nachbarschaftliche Zustimmung

Das Bauaufsichtsamt fordert bei geplanten Vorhaben immer dann die Nachbarzustimmung, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind, in der Regel sind dieses die Abstandflächenvorschriften. Nur in ganz vereinzelten Fällen ist es auch möglich, dass Nachbarzustimmungen in einem anderen Zusammenhang gefordert werden. weiter