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Denkmalschutz - Denkmalbereiche
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, gelten natürlich andere Regeln. Grundsätzlich sind alle baulichen Maßnahmen an Denkmälern genehmigungspflichtig. Zuständig hierfür ist das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf. Dort finden Sie unter der Rubrik "Denkmalliste" eine Liste aller Denkmäler. Sämtliche baulichen Maßnahmen, auch Energiesparmaßnahmen, müssen mit dem Institut abgestimmt werden. Selbstverständlich hat der Denkmalschutz Vorrang vor Energiesparmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es auch Denkmalbereiche mit Denkmalbereichssatzungen, d. h. Stadtbereiche, in denen stadtbildprägende Fassaden nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Diese Denkmalbereichssatzungen schreiben vor, dass für alle Maßnahmen an der Fassade eine Erlaubnis vom Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege eingeholt werden muss. Ob Ihr Haus auch in einem Denkmalbereich steht, erfahren Sie ebenfalls unter in der Rubrik "Rechtsvorschriften und Formulare", Denkmalbereichssatzungen.
Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Baugenehmigung für Energiesparmaßnahmen
Im Allgemeinen sind Energiesparmaßnahmen wie Fenstererneuerung, Fassadendämmung innen und außen, Kellerdeckendämmung und Dachdämmung nicht genehmigungspflichtig. Auch die Erneuerung einer Heizungsanlage ist nicht baugenehmigungspflichtig. Genaueres findet sich in der Landesbauordnung unter §62.
Grenzabstand – Grenzbebauung
Normalerweise muss ein Bauteil mindestens 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Dieser Abstand darf nicht unterschritten werden. Dies würde bedeuten, dass eine Außendämmung nicht auf die Fassade aufgebracht werden kann. Allerdings lässt die Landesbauordnung bei Dämmmaßnahmen eine Ausnahme zu:
Bei der nachträglichen Verkleidung von Außenwänden bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen.
Wenn ein Bauteil an der Grundstücksgrenze steht (sog. Grenzbebauung), darf das Bauteil nicht über die Grenze hinaus ragen. Soll hier eine Außendämmung angebracht werden, so muss das schriftliche Einverständnis des benachbarten Grundstückseigentümers eingeholt werden. Dieser kann das Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Fall sollte alternativ eine Innendämmung durchgeführt werden.
Grenzt das eigene Grundstück an ein städtisches Grundstück, z. B. bei Gebäuden, die direkt an den Bürgersteig grenzen, so ist eine geringfügige Überbauung, z. B. durch eine außenseitige Dämmung, bis 20 cm unbedenklich. Ab einer Überbauung größer 20 cm ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für die Umsetzung der Maßnahme sind in der Regel Ausnahmegenehmigungen für z. B. Gerüstaufstellung auf öffentlichen Flächen bei dem Amt für Verkehrsmanagement zu beantragen.
Der einzuhaltende Mindestgrenzabstand von 3 m bzw. eine Grenzbebauung zu einem städtischen Grundstück hin stehen der Außendämmung einer Fassade also i. A. nicht im Wege.
Nachbarschaftliche Zustimmung
Das Bauaufsichtsamt fordert bei geplanten Vorhaben immer dann die Nachbarzustimmung, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind, in der Regel sind dieses die Abstandflächenvorschriften. Nur in ganz vereinzelten Fällen ist es auch möglich, dass Nachbarzustimmungen in einem anderen Zusammenhang gefordert werden. weiter