Gaststättenerlaubnisse
Gaststättenerlaubnisse
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. eben auch jener anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Branddirektion etc.) erteilt werden kann.
Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben - auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben - unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.
Gewerbebetriebe, die Speisen abgeben, müssen gemäß § 8 Abwassersatzung grundsätzlich über einen Fettabscheider verfügen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Stadtentwässerungsbetrieb.
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen
- an Sie als Gastwirtin/Gastwirt,
- an Ihr Betriebskonzept und/oder
- an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume
grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.
Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!
Dem unten verlinkten Antrag sind zur Bearbeitung und zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowie der Eignung der Betriebsräume die in der Liste aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis Belegart "0" vom Bundesamt für Justiz Bonn
(Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen.) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom Bundesamt für Justiz, Bonn
(Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Gewerbemeldestelle, gewerbemeldestelle@duesseldorf.de.) Die Übersendung erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. - Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (Achtung: Nicht Stadtkasse!)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon (0211) 35 57-0 (IHK Düsseldorf - Gastwirteunterrichtung)
- Bei nicht EU-ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie eines Nachweises der Erlaubnis zur selbstständigen gewerblichen Tätigkeit
- Bei juristischen Personen (z. B. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und eingetragener Vereine):
Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
Die oben aufgeführten Nachweise sind für sämtliche Geschäftsführer / Vorstände der juristischen Person beizubringen. Darüber hinaus sind die Bescheinigungen in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ebenfalls für die juristische Person einzureichen, sofern es sich nicht um eine kürzlich erfolgte Neugründung handelt.
- Kopie des Miet- bzw. Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug)
(Im Falle einer Untervermietung wird ein entsprechender Nachweis darüber benötigt, dass der Vermieter mit der Untervermietung einverstanden ist.) - Einwandfreie und prüffähige Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100) aller Betriebsräume (Gastäume, Terrassen, Küche, Toilettenanlagen, Lagerräume, Personalräume etc.) in dreifacher Ausfertigung
- Bescheinigung eines zugelassenen Elektroinstallateurs, dass die elektrischen Anlagen nach geltenden VDE-Vorschriften ausgeführt sind (VDE-Bescheinigung)
- Reinigung- bzw. Wartungsnachweis für die Küchenabluftanlage (nicht älter als zwei Jahre); falls Neubetrieb: Installationsnachweis (sofern warme Speisen zubereitet werden)
- Nachweis darüber, dass ein Fettabscheider vorhanden ist (sofern Speisen zubereitet werden)
- Bei Neubetrieben: Vorlage einer Kopie der Baugenehmigung
Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragerstellung erhoben. Diese beträgt im Regelfall 350,00 EUR, kann bei erhöhtem Prüfaufwand jedoch bis zu 3.000,00 EUR betragen.
Servicezeiten
Vorsprachen sind von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung möglich. Um längere Wartezeiten zu verhindern, wird grundsätzlich um Vereinbarung eines Gesprächtermins gebeten. Die Kontaktdaten der jeweiligen Sachbearbeitung finden Sie untenstehend.