Verantwortung übernehmen, wenn Eltern ausfallen

Verantwortung übernehmen, wenn Eltern ausfallen

Vormundschaft und Pflegschaft

Die Amtsvormundschaft und Pflegschaft des Amtes für Soziales und Jugend übernimmt im Auftrag des Familiengerichts die elterliche Sorge (oder Teile davon) für ein Kind, wenn zum Beispiel

  • die Eltern verstorben sind,
  • ihr Aufenthaltsort unbekannt ist,
  • sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für ihr Kind sorgen können,
  • sie durch einen Gerichtsbeschluss das Sorgerecht (oder Teile davon) verloren haben,
  • eine minderjährige Mutter eine gesetzliche Vertretung für ihr Kind benötigt, bis sie selbst volljährig ist.

Das sollten Sie wissen

Was bedeutet Vormundschaft?

Vormundschaft bedeutet, dass eine Person für ein Kind wichtige Entscheidungen trifft, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind. Dazu gehören zum Beispiel Entscheidungen über Wohnort, Erziehung, Schulbesuch, Ausbildung, medizinische oder therapeutische Behandlungen und auch finanzielle Angelegenheiten (Vermögenssorge).

Ein*e Vormund*in ist die gesetzliche Vertretung des Kindes, bei der das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht.

Wenn eine Vormundschaft eingerichtet wurde, dürfen die Eltern keine sorgerechtlichen Entscheidungen mehr für ihr Kind treffen.

Was ist eine Pflegschaft?

Bei einer Pflegschaft werden nur Teile der elterlichen Sorge von einer anderen Person übernommen. Die übrigen Teile verbleiben bei den Eltern.

Das kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn Eltern in Teilbereichen angemessene Entscheidungen für ihr Kind treffen, aber beispielsweise die medizinische Versorgung in schädigender Form vernachlässigen. Dann würde es gegebenenfalls ausreichen, dass nur die Gesundheitsfürsorge entzogen und eine Pflegschaft für diesen Bereich eingerichtet wird.

Pflegschaften übernehmen sogenannte Ergänzungspfleger*innen. Sie sind dann die gesetzliche Vertretung für diesen Aufgabenbereich. In den anderen Bereichen dürfen die Eltern weiterhin eigenverantwortlich für ihr Kind entscheiden.

Der Entscheidungsbereich wird vom Gericht festgelegt.

Wer kann eine Vormundschaft oder Pflegschaft übernehmen?

Eine Vormundschaft oder Pflegschaft können übernehmen:

  • Privatpersonen, wie zum Beispiel Verwandte
  • Institutionen, wie das Amt für Soziales und Jugend oder Vereine

Im Amt für Soziales und Jugend gibt es dafür extra ausgebildete Fachkräfte, die Amtsvormundschaften führen.

In Düsseldorf gibt es zwei Vereine (von der Diakonie und dem SKFM) die Fachkräfte für Vormundschaften haben. Die Vermittlung erfolgt über das Amt für Soziales und Jugend, das darauf achtet, dass die am besten geeignete Person für das Kind ausgewählt wird.

Die Vormünder*innen und Ergänzungspfleger*innen stehen unter Fachaufsicht des Familiengerichtes. Sie erstatten dort regelmäßig Bericht.

Wie lange besteht eine Vormundschaft oder Pflegschaft?

Vormünder*innen und Ergänzungspfleger*innen sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Vormundschaft oder Pflegschaft noch erforderlich ist.
Das bedeutet, dass sie jederzeit mit einem richterlichen Beschluss aufgehoben werden kann, wenn sie nicht mehr benötigt wird. Das Sorgerecht wird dann wieder auf die Eltern oder ein Elternteil übertragen.
Anderenfalls endet eine Vormundschaft oder Pflegschaft immer automatisch mit Vollendung der Volljährigkeit.

Lebt das Kind bei seinem Vormund?

Meistens lebt das Kind in einer Wohngruppe, Pflegefamilie oder bei Verwandten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Verbleib bei den Eltern möglich.

Ein*e Vormund*in besucht das Kind regelmäßig in seinem Wohnumfeld. Der persönliche Kontakt ist sehr wichtig, um die Bedürfnisse und den Bedarf des Kindes oder Jugendlichen zu kennen und Vertrauen aufzubauen.

Wer hilft, wenn ein Kind einen Vormund benötigt?

Eine Vormundschaft kann beim Familiengericht beantragt werden. Das Familiengericht gehört zum Amtsgericht.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass ein Kind gefährdet ist, wenden Sie sich bitte sofort an den Kinderschutzdienst des Amtes für Soziales und Jugend, der rund um die Uhr erreichbar ist.
Die Fachkräfte schätzen die Kindeswohlgefährdung ein und entscheiden, ob die Gefahr durch Unterstützungsangebote abgewendet werden kann oder ein Antrag auf Sorgerechtsentzug beim Familiengericht gestellt werden muss.

Wenn die Eltern eines Kindes verstorben sind, können Sie sich vom Bezirkssozialdienst des Amtes für Soziales und Jugend beraten lassen. Der Bezirkssozialdienst kann die Einrichtung einer Vormundschaft beantragen.

Wenn eine minderjährige Mutter für ihr Kind eine Vormundschaft benötigt, ist die Amtsvormundschaft und Pflegeschaft des Amtes für Soziales und Jugend die richtige Anlaufstelle. Schwangere Jugendliche und ihre Eltern werden gerne schon vor der Geburt beraten. Gut zu wissen: Die Meinung der jungen Mutter wird bei der Einrichtung einer Vormundschaft vorrangig berücksichtigt.

Infos für Kinder und Jugendliche

Infos für Kinder und Jugendliche

Schau doch mal in die Broschüre Dein Vormund vertritt dich. Der erste Teil richtet sich an Kinder und Jugendliche und du erfährst du, welche Aufgaben ein*e Vormund*in hat, was Ergänzungspfleger*innen sind und vieles mehr. Im zweiten Teil steht, was Eltern wissen sollten. Falls du schon eine*n Amtsvormund*in hast und es nicht so läuft, wie du es dir vorstellst, kannst du dich an die Ombudsstelle wenden.

Interessiert an einer ehrenamtlichen Vormundschaft?

Interessiert an einer ehrenamtlichen Vormundschaft?

Gerne geben wir Ihnen weitere Informationen.

Kontakt

  • Amt für Soziales und Jugend
    Willi-Becker-Allee 8
    40227 Düsseldorf
  • Amtsvormundschaft und Pflegschaft

    Termine nach Vereinbarung
  • Telefon 0211 - 8998930
    Telefon 0211 - 8998933 (Sachgebietsleitung, Jennifer Schmitz)
  • Eingang barrierefrei, Aufzug, taktile Leitlinien, Behinderten-WC, Wickelraum, Behindertenparkplatz