Fettabscheideranlagen
Fettabscheideranlagen
Abscheideranlagen für Fette sind immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem Abwasser zurückgehalten werden müssen. Das gilt gemäß § 8 Abwassersatzung für Betriebe gewerblicher und industrieller Art, wie zum Beispiel:
- Hotels
- Gaststättenbetriebe
- Großküchen
- Pizzerien
- Imbissbuden
- Kantinen
- Metzgereien
Bei fehlender Fettabscheideranlage kann sich das Fett in den Abwasserleitungen verhärten. Dies hat zur Folge, dass es zu Verstopfungen, Geruchsbelästigungen und Korrosionen innerhalb der privaten und öffentlichen Kanalisation kommt.
Fettabscheideranlagen sollten gemäß DIN EN 1825 einmal im Monat, vorzugsweise zweiwöchentlich, geleert werden. In Absprache und unter Berücksichtigung der Speicherkapazität führt der Stadtentwässerungsbetrieb eine bedarfsgerechte Entleerung durch. Zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsmäßigen Abwasserbeseitigung hat der Anschlussnehmer gemäß § 5 der Abwassersatzung 6 Wochen vor dem Einbau der Abscheideranlage beim Stadtentwässerungsbetrieb unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungszeichnungen eine Anschlussgenehmigung einzuholen. Gemäß der Abwassersatzung müssen Fettabscheideranlagen von Fachfirmen bemessen und erstellt werden. Die Abscheideranlage ist so zu bemessen und zu betreiben, dass die in § 7 der Abwassersatzung angegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Vor Inbetriebnahme der Abscheideranlage ist diese nach Terminabsprache mit dem Stadtentwässerungsbetrieb kontrollieren zu lassen.
Der Einsatz biologisch aktiver Mittel in Abscheideranlagen für Fette sowie den dazugehörigen Zulaufleitungen ist gemäß § 8 der Abwassersatzung und nach DIN 4040-100 nicht zulässig.
Erste Informationen entnehmen Sie unserem Merkblatt Fettabscheider sowie der Entgeltordnung Fettabscheideranlagen.