Unfallversicherung
Unfallversicherung
Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, da es sich um eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege handelt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ).
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Für ihren Versicherungsschutz sind die selbstständig tätigen Kindertagespflegepersonen selbst beitragspflichtig.
Sie sind - wie alle Unternehmer - verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ( BGW )
Die Beiträge für die nachgewiesene Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung werden auf Antrag vom Jugendamt erstattet. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, beziehungsweise der Eignungsfeststellung nach § 23 SGB VIII.
Falls Sie als Kindertagespflegeperson mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen, ist von der BGW als gesetzlicher Unfallversicherer grundsätzlich eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in der Betriebsstätte gefordert und nachzuweisen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Beschäftigten in Vollzeit, Teilzeit, als geringfügig oder als Aushilfe tätig sind. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist es auch möglich, dass die anstellende Kindertagespflegeperson eine entsprechende Fortbildung besucht, um die von der BGW geforderte Gefährdungsbeurteilung selbst vornehmen. Wir empfehlen hierzu eine ausführliche Beratung durch die BGW in Anspruch zu nehmen.