Kinderfrauen als Angestellte im Haushalt der Eltern
Kinderfrauen als Angestellte im Haushalt der Eltern
Die Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Kinder betreut, wird als Kinderfrau bezeichnet. Eine Pflegeerlaubnis ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Allerdings benötigt die Kinderfrau, die über 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt tätig ist, eine Feststellung ihrer Eignung und einen Qualifizierungsnachweis, wenn sie über eine Fachberatungsstelle vermittelt werden möchte oder, wenn für die Betreuung ein Entgelt aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden soll.
In der Regel besteht zwischen den Eltern und der Kinderfrau ein Beschäftigungsverhältnis, d.h. die Eltern sind Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Zu beachten ist, dass Eltern als Arbeitgeber ihren Pflichtanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Gesamteinkommen, aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt und der möglicherweise erhaltenen Geldleistungen, aufbringen müssen.