Einkommensteuer und Betriebskostenpauschale
Einkommensteuer und Betriebskostenpauschale
Steuerliche Behandlung
Einnahmen aus der Kindertagespflege sind nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich zu versteuern. Dies gilt ab dem 1. Januar 2009 auch für alle Geldleistungen, die seitens des Jugendamtes zur Kindertagespflege gezahlt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings die Erstattungsleistungen zu Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - sie bleiben steuerfrei.
Liegen die Gesamteinnahmen einer ledigen selbstständigen Kindertagespflegeperson im Jahr nicht über 8.004,- €, fällt in der Regel keine Einkommensteuer an. Bei verheirateten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern darf das Gesamteinkommen 16.008,- € nicht übersteigen.
Die Ausgaben, die durch die Ausübung der Betreuungstätigkeit entstehen, können aus Vereinfachungsgründen mit einer Betriebsausgabenpauschale angesetzt werden. Diese beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 monatlich 300,- €, für die vorausgegangenen Veranlagungszeiträume jeweils 245,42 € pro Monat.
Die Betriebsausgabenpauschale gilt pro Kind bei einer täglichen Betreuung von acht Stunden oder mehr an fünf Tagen in der Woche. Bei einer geringeren Betreuungszeit oder der Betreuung an weniger als fünf Tagen in der Woche muss die Pauschale entsprechend geringer berechnet werden.
Die nachfolgende Übersicht bezieht sich auf eine Betreuung, die an fünf Tagen pro Woche