Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Seit dem 01. Januar 2006 können erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben absetzen. Als Höchstbetrag akzeptieren die Finanzämter einen Betrag von 6.000,- € pro Kind, so dass die Eltern maximal 4.000,- € pro Kind in die Steuerrechnung einfließen lassen können.
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen Ausgaben für Dienstleistungen im Rahmen der Kinderbetreuung, zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Hort, Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Kinderfrau), Babysitter, etc.
Auch Mütter und Väter, die einen Teilzeit- oder einen Minijob ausüben, können ihre Kosten im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, ebenso Eltern oder Alleinerziehende, die sich in der Ausbildung befinden, behindert oder krank sind. Hier erfolgt die Berücksichtigung aber nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.
Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und nicht berufstätige Alleinerziehende können für ihre Kinder zwischen drei und sechs Jahren ebenfalls zwei Drittel der Betreuungskosten in Höhe von maximal 4.000,- € pro Kind als Sonderausgaben absetzen.
Berufstätige Alleinerziehende und Elternpaare, bei denen beide verdienen, können die Betreuung ihrer Kinder bis 14 Jahre als Werbungskosten absetzen; sind sie selbstständig tätig, gelten diese Kosten als Betriebsausgaben. Die Altersgrenze erhöht sich von 14 auf 25 Jahre, wenn das betreute Kind eine schwere Behinderung aufweist.
Diese Regelung gilt auch, wenn ein Elternteil einen pauschal versteuerten Minijob ausübt. In diesem Fall sollte der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Partner alle Betreuungsausgaben voll übernehmen, da immer nur derjenige Kosten geltend machen darf, der sie auch zahlt.
Wenn Eltern einen Minijobber zur Betreuung ihres Kindes einstellen, können sie zwei Drittel der Ausgaben von der Steuer absetzen.