Pflegeerlaubnis und Eignungsfeststellung

Pflegeerlaubnis und Eignungsfeststellung

Pflegeerlaubnis

Die Kindertagespflege ist eine Betreuungsart, die gleichrangig neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte angeboten und gefördert wird. Daraus ergibt sich, dass der Staat eine entsprechende Qualität der Betreuung sicherstellen muss.

Deshalb benötigt jeder, der Kinder

  • regelmäßig
  • mehr als 15 Stunden die Woche
  • länger als drei Monate
  • außerhalb des Haushaltes der Eltern

betreut, eine Pflegeerlaubnis. Diese Regelung gilt seit dem 01.10.2005.

Die Pflegeerlaubnis muss beim Jugendamt beantragt werden und wird erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson geeignet ist. Geeignet ist eine Kindertagespflegeperson dann, wenn die Person sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.

Der Umfang der Pflegeerlaubnis richtet sich nach dem Qualifikationsstatus und der Eignung der Kindertagespflegeperson sowie den räumlichen Voraussetzungen. Dementsprechend kann die Pflegeerlaubnis zur Betreuung von einem Kind, bis zu drei oder bis zu fünf Kindern gleichzeitig berechtigen. Die Kindertagespflege zeichnet sich besonders durch ihre familienähnlichen Strukturen aus. Wie die Betreuung in der Kindertageseinrichtung hat auch die Kindertagespflege einen gesetzlichen Förder-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Um diesen Kriterien gerecht zu werden, empfiehlt das Jugendamt eine altersgemischte Betreuung.

Empfehlung zur Altersstruktur:

Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig empfiehlt sich eine Altersstruktur von einem Kind im Alter von unter einem Jahr, zwei Kinder im Alter von unter zwei Jahren und zwei Kinder über zwei Jahren. Für die Betreuung in der Großtagespflege mit bis zu neun Kindern gleichzeitig empfiehlt das Jugendamt, dass bis zu zwei Kinder unter einem Jahr alt sein können und sich die Altersstruktur der übrigen Kinder an die Empfehlung für die Betreuung von bis zu fünf Kindern anlehnt. Die vom Jugendamt beauftragten Fachberatungsstellen in der Kindertagespflege unterstützen und beraten auf Wunsch die Kindertagespflegepersonen bei geplanten Abweichungen von dieser Empfehlung.

Kinderfrauen, die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, benötigen keine Pflegeerlaubnis, allerdings muss ihre Eignung festgestellt sein und ebenfalls ein Qualifizierungsnachweis vorliegen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen können, wenn sie von den Fachberatungsstellen vermittelt werden möchten oder öffentliche Gelder für die von ihnen geleistete Betreuung beantragt werden soll

Eignungsfeststellung

Die Prüfung der Eignung der Kindertagespflegeperson wird durch die Fachberatungsstellen (AWO, Diakonie in Düsseldorf, VAMV/KiND, SKFM; pme Familienservice) durchgeführt.

Die Eignungsfeststellung findet vor der Aufnahme eines Kindes statt und beinhaltet die folgenden Punkte:

  • Informationsgespräch
  • Ausfüllen eines Fragebogens
  • Hausbesuch
  • Vorlage eines aktuellen Gesundheitsnachweises
  • Besuch eines Qualifizierungskurses in der Kindertagespflege
  • Besuch eines Kurses "Erste-Hilfe am Kind"
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister

Sollten Sie Ihre Kindertagespflegeperson ohne Vermittlung selbst organisiert haben, und diese noch nicht über eine Pflegeerlaubnis verfügen, wenden Sie sich bitte an das Team des i-Punkt Familie.