Pflegeerlaubnis und Eignungsfeststellung
Pflegeerlaubnis und Eignungsfeststellung
Pflegeerlaubnis
Die Kindertagespflege ist eine Betreuungsart, die gleichrangig neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte angeboten und gefördert wird. Daraus ergibt sich, dass der Staat eine entsprechende Qualität der Betreuung sicherstellen muss.
Deshalb benötigt jeder, der Kinder
- regelmäßig
- mehr als 15 Stunden die Woche
- länger als drei Monate
- außerhalb des Haushaltes der Eltern
betreut, eine Pflegeerlaubnis. Diese Regelung gilt seit dem 01.10.2005.
Die Pflegeerlaubnis muss beim Jugendamt beantragt werden und wird erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson geeignet ist. Geeignet ist eine Kindertagespflegeperson dann, wenn die Person sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.
Der Umfang der Pflegeerlaubnis richtet sich nach dem Qualifikationsstatus und der Eignung der Kindertagespflegeperson sowie den räumlichen Voraussetzungen. Dementsprechend kann die Pflegeerlaubnis zur Betreuung von einem Kind, bis zu drei oder bis zu fünf Kindern gleichzeitig berechtigen. Die Kindertagespflege zeichnet sich besonders durch ihre familienähnlichen Strukturen aus. Wie die Betreuung in der Kindertageseinrichtung hat auch die Kindertagespflege einen gesetzlichen Förder-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Um diesen Kriterien gerecht zu werden, empfiehlt das Jugendamt eine altersgemischte Betreuung.