Was ist Kindertagespflege?
Die Kindertagespflege ist ein familienähnliches und zeitlich flexibles Betreuungskonzept. In kleinen Gruppen betreuen Tagesmütter beziehungsweise -väter vorrangig Kinder unter drei Jahren, aber auch Kinder andere Altergruppen im Anschluss an die Kita und Schule. Die Kindertagespflege ist eine gesetzliche Betreuungsform und ist der Betreuung in einer Kita gleichgestellt. Dies betrifft den Auftrag der Erziehung, Bildung und Betreuung. Die qualitativen Voraussetzungen und die Finanzierung erfolgt durch das Jugendamt. Tagespflegepersonen können flexibel auf die Bedürfnisse der Kinder, den Familienalltag und die beruflichen Erfordernisse der Eltern eingehen.
Welche Vorteile bietet die Kindertagespflege?
Die Kindertagespflege zeichnet sich durch die familienähnliche und sehr flexible Betreuung aus. Die Eltern erhalten durch eine Tagespflegeperson Unterstützung bei der Erziehung und Bildung ihres Kindes. Die Kindertagespflege hilft den Eltern, ihre Berufstätigkeit und ihre Erziehungsaufgaben besser miteinander zu vereinbaren.
Eine Tagespflegeperson betreut maximal fünf Kinder gleichzeitig. So entsteht eine Betreuungsform in einem kleinen überschaubaren Rahmen. In der Regel werden die Kinder im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Möglich ist auch die Betreuung in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt der Eltern.
Werden Tagespflegepersonen überprüft bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen?
Ja, um Kinder als Tagespflegeperson betreuen zu dürfen, muss eine Pflegeerlaubnis beim Jugendamt beantragt werden, wenn die Betreuung außerhalb des Haushalts der Eltern, für mehr als 15 stunden in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten, gegen Entgelt erfolgt. Diese wird nach einer umfangreichen Überprüfung und Eignungsfeststellung erteilt. Geeignet ist eine Tagespflegeperson nur dann, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Eltern und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.
Welche gesetzlichen Regelungen sind wichtig in der Tagespflege?
Die Tagespflege ist im Achten Sozialgesetzbuch - SGB VIII (Bundesgesetz) und im Kinderbildungsgesetz - KiBiz (Landesgesetz NRW) geregelt. Als wichtigste Eckpunkte im SGB VIII sind folgende Paragrafen zu benennen:
- § 23 - Förderung in Kindertagespflege,
- § 24 - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,
- § 43 - Erlaubnis zur Kindertagespflege
Unter anderem werden auf Landesebene im KiBiz in
- § 3 - Aufgaben und Ziele,
- § 4 - Kindertagespflege,
- § 9 - Zusammenarbeit mit Eltern und
- § 17 - Förderung in Kindertagespflege
Regelungen zur Kindertagespflege getroffen.
Müssen Tagespflegepersonen eine Ausbildung nachweisen?
Ja, es gibt ein spezielles Qualifizierungsangebot für die Tätigkeit in der Kindertagespflege, nach einem vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) erstellten Curriculum. Dies umfasst 160 Stunden. Bei pädagogischen Fachkräften reduziert sich dies auf 80 Stunden. Darüber hinaus erwartet das Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen während der Tätigkeit als Tagespflegeperson.
Was sind Fachberatungsstellen und welche Aufgaben haben sie?
Das Jugendamt hat wesentliche Aufgaben in der Kindertagespflege an Fachberatungsstellen der freie Träger delegiert:
- Information und Beratung von Eltern zur Kindertagespflege,
- passgenaue Vermittlung nach den Anforderungen der Eltern an geeignete Tagespflegepersonen,
- fachliche Begleitung von laufenden Betreuungsverhältnissen (z.B. durch Hausbesuche),
- Anlaufstelle für Eltern und Tagespflegepersonen bei Fragen und Problem in laufenden Betreuungsverhältnissen,
- Gewinnung von Tagespflegepersonen,
- Überprüfung der Tagespflegepersonen auf ihre persönliche und fachliche Eignung,
- fachliche Beratung, Begleitung und Fortbildung von Tagespflegepersonen,
- Umsetzung des Vertretungsmodells des Jugendamtes,
- Beratung und Begleitung der Familienzentren zum Thema Kindertagespflege.
Welche Betreuungsformen gibt es?
Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Die Kinder werden im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Dazu braucht die Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Die Pflegeerlaubnis regelt auch die mögliche Anzahl der zu betreuenden Kinder. Es dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Die Kinder werden im Haushalt der Eltern betreut (Kinderfrau). Es dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Hierfür ist keine Pflegeerlaubnis notwendig. Zur Beantragung der Geldleistungen des Jugendamtes muss jedoch die Eignung der Betreuungsperson festgestellt werden. Es besteht in der Regel ein Angestelltenverhältnis.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Kinder werden in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen betreut.
- Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Großtagespflege
Möglich ist ein Zusammenschluss von zwei oder maximal drei Tagespflegepersonen. Diese dürfen insgesamt höchstens neun Kinder betreuen. Jede Tagespflegeperson bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die Kinder müssen durch Betreuungsverträge eindeutig den einzelnen Tagespflegepersonen zugeordnet sein. Im Zuge des Erlaubniserteilungsverfahrens prüft das Jugendamt, ob die Räumlichkeiten den Anforderungen einer kindgerechten Betreuung entsprechen.
Alle Betreuungsformen werden durch die Fachberatungsstellen begleitet.
Wie finde ich eine geeignete Tagespflegeperson?
Sie sollten sich rechtzeitig auf die Suche begeben, um eine Tagespflegeperson zu finden, die zu Ihnen, Ihrem Kind und Ihren individuellen Bedürfnissen passt.
Zur Vermittlung von Tagespflegepersonen können Sie sich an die vom Jugendamt beauftragten Fachberatungsstellen der freien Träger wenden. Bitte wenden Sie sich nur an eine dieser Stellen. In der Vermittlung arbeiten diese zusammen.
Sollten Sie über andere Wege Kontakt zu einer Tagespflegeperson aufnehmen, lassen Sie sich bitte die Pflegeerlaubnis zeigen. Diese wird vom Gesetzgeber gefordert und damit sind Sie sicher, dass diese Person geprüft wurde und mit einer der Fachberatungsstellen zusammenarbeitet.
Wann müssen wir mit der Suche nach einer Tagespflegeperson beginnen?
Sie sollten sich sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn an eine der vom Jugendamt beauftragten Fachberatungsstellen wenden.
Wie oft sind die Fachberatungsstellen in der Kindertagespflege vor Ort?
Die Fachberatungsstellen sind vom Jugendamt beauftragt und vertreten in diesem Sinne das Jugendamt. Zu den Aufgaben zählt neben der Eignungsfeststellung der Tagespflegepersonen und der Vermittlung auch die Begleitung der Kindertagespflegeverhältnisse. Hierzu stehen die Fachberatungsstellen sowohl den Eltern als auch den Tagespflegepersonen beratend zur Seite.
Einmal jährlich wird ein routinemäßiger Hausbesuch bei allen Tagespflegepersonen durchgeführt. Weitere Besuche werden bei Bedarf vereinbart. Je nach Anlass können diese auch unangemeldet durchgeführt werden.
Nach welchen Kriterien werden die Plätze vergeben?
Die Fachberatungsstellen teilen den Eltern mit, welche Tagespflegepersonen Plätze frei haben. Dabei berücksichtigen die Fachberatungsstellen nach Möglichkeit die von den Eltern angegebenen Wünsche. Zusätzlich achten die Fachberatungsstellen in der Vermittlung auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Anspruch auf Kindertagespflege, um möglichst eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Im direkten Kontakt zwischen Eltern und Tagespflegepersonen wird geklärt, ob es zum Abschluss eines Betreuungsvertrages kommt.
Wie sind die Betreuungszeiten?
Die Betreuungszeiten werden individuell zwischen Tagespflegeperson und Eltern vereinbart und im Betreuungsvertrag festgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass die Tagespflegepersonen in der Regel selbstständig tätig sind und ihre Betreuungsangebote und damit Arbeitszeiten selber gestalten können. Bei der Vermittlung durch die Fachberatungsstelle sollten Sie Ihre Betreuungsbedarfe ganz genau angeben, damit eine passende Tagespflegeperson gesucht werden kann.
Was bedeutet das "Zuzahlungsverbot"?
Mit der Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2014 untersagt der Gesetzgeber, dass in der öffentlichen Förderung der Kindertagespflege zusätzliche Zahlungen für die Betreuung von den Tagespflegepersonen erhoben werden. Die Eltern sollen, außer durch den Elternbeitrag der an das Jugendamt zu zahlen ist, nicht finanziell belastet werden. Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson, wie Zuzahlungen für die Betreuung, Anmeldegebühren, Reservierungsgebühren u.a. sind auszuschließen. Lediglich ein Beitrag zur Verpflegung darf durch die Tagespflegeperson von den Eltern erhoben werden. Bietet die Tagespflegestelle Zusatzleistungen an, wie z.B. Musikförderung o.ä., können die Kosten auf die Eltern umgelegt werden. Allerdings muss dieses Angebot für die Eltern frei wählbar sein und die Betreuung davon nicht abhängig gemacht werden.
Ist ein Verpflegungsentgelt zu entrichten?
Das Verpflegungsentgelt wird auf privatrechtlicher Basis zwischen Eltern und Tagespflegepersonen vereinbart. Eine Erstattung der Verpflegungskosten über das Bildungs- und Teilhabepaket ist möglich. Der Gesetzgeber legt die Höhe nicht fest. Als Orientierungsgröße verweist das Jugendamt auf die Empfehlung des Bundesverbandes Kindertagespflege, mit 3,80 Euro pro Tag. Sollten Ihnen die Verpflegungskosten unverhältnismäßig erscheinen, bitten Sie die Tagespflegeperson um Offenlegung der Kostenkalkulation.
Wie sieht der Betreuungsalltag aus?
Der Alltag in der Kindertagespflege folgt einem geregelten Ablauf - feste Rituale sind gerade für die Jüngsten sehr wichtig. Gemeinsame Mahlzeiten und Zeit zum Ausruhen oder für den Mittagsschlaf stehen genauso auf dem Plan wie alltagsintegrierte Bildungsangebote, regelmäßige Ausflüge und selbstverständlich auch das Spielen.
Wie viel Urlaub haben Tagespflegepersonen?
Auch dies wird, genauso wie der Umfang des Betreuungsangebotes, von der Tagespflegeperson festgelegt. Im Betreuungsvertrag sollte dies jedoch aufgenommen werden. Die meisten Vereinbarungen umfassen vier bis sechs Wochen. Einige Tagespflegestellen bieten während der ganzen Schließungszeiten oder auch für Teile der Schließungszeiten eine Vertretung an. Sollten die Eltern dringend eine Betreuung während der Schließungszeit benötigen, sollten sie sich an die für die Tagespflegestelle zuständige Fachberatungsstelle wenden. Wenn eine Tagespflegeperson zur Vertretung vermittelt werden kann, kann diese Geldleistungen für die geleistete Vertretung beim Jugendamt beantragen. Für die Eltern entstehen keine zusätzlichen Kosten, allerdings ist die Notwendigkeit (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers) nachzuweisen.
Gibt es eine Vertretung, wenn die Tagespflegeperson z.B. wegen Krankheit ausfällt?
Ja, das Jugendamt baut den Einsatz von Vertretungskräften aktuell mit dem Ziel aus, eine Versorgung für ganz Düsseldorf zu erreichen. Dieses Vertretungsmodell sieht vor, dass eine Tagespflegeperson eine festgelegte Anzahl von Tagespflegepersonen vertritt. Diese Vertretungskraft hält regelmäßigen Kontakt zu den zu vertretenden Tagespflegepersonen und den dort betreuten Kindern. So soll möglichst gewährleistet werden, dass die Kinder im Vertretungsfall von einer ihnen bekannten Person betreut werden.
Zusätzlich unterstützt das Jugendamt in Großtagespflege und Tagespflege in angemieteten Räumen die von den Tagespflegepersonen selbst organisierte Vertretung durch einen finanziellen Zuschuss.
Die Fachberatungsstelle und die von Ihnen gewählte Tagespflegeperson kann Ihnen eine Auskunft über die jeweils getroffene Vertretungsregelung geben.
Dürfen kranke Kinder zur Tagespflegeperson gebracht werden?
Nein, genau wie in einer Kita sollte auch hier ein krankes Kind nicht die Kindertagespflegestelle besuchen.
Bis zu welchem Alter können Kinder in der Kindertagespflege bleiben?
Vorrangig werden in der Kindertagespflege unterdreijährige Kinder betreut. Die Kinder, die älter als drei Jahre sind, können jedoch auf Wunsch der Eltern in der Kindertagespflege bleiben, bis das Kind in die Kita geht.
Auch Kita-Kinder und Schulkinder können in der Kindertagespflege im Rahmen der sogenannten "Betreuung im Anschluss" an institutionelle Betreuung aufgenommen werden, so dies aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern nötig ist. Eine Finanzierung durch das Jugendamt endet jedoch spätestens mit dem 14. Lebensjahr des Kindes.
Welche Kündigungsfristen gibt es?
In den privat-rechtlichen Betreuungsverträgen legen die Tagespflegepersonen die Regelungen zu den Kündigungsfristen eigenverantwortlich fest. Zu beachten ist, dass die Geldleistungen des Jugendamtes nur für tatsächlich stattfindende Betreuung gezahlt werden. Tagespflegepersonen und Eltern sollten daher vertragliche Regelungen für den Fall treffen, wenn die Betreuung nicht fristgerecht gekündigt werden kann, weil z.B. kurzfristig ein Kitaplatz angeboten wurde. Da es sein kann, dass die Geldleistungen des Jugendamtes dann eingestellt werden, sichern die Tagespflegepersonen verständlicherweise den drohenden finanziellen Verlust ab. In der Regel wird im Vertrag ein Passus aufgenommen, dass die Eltern dann die gesamten Betreuungskosten übernehmen müssen. Dies fällt nach Sicht des Jugendamtes nicht unter das Zuzahlungsverbot.
Wann ist der beste Zeitpunkt zum Wechsel von der Kindertagespflege in die Kita?
Der günstigste Zeitpunkt eines Wechsels von der Kindertagespflege in die Kita ist zum Start eines Kita-Jahres zum 01. August. Zu diesem Zeitpunkt werden die meisten Plätze frei und die Chance einen Platz in der Wunschkita zu bekommen ist höher als bei einem Quereinstieg im Laufe des Kita-Jahres. Sollte ein Kind vor dem 01. August eines Jahres drei Jahre alt werden, kann es bis zum Start der tatsächlichen Betreuung in der Kita, in der Kindertagespflege verbleiben. Abgedeckt werden dabei auch die Übergangszeiten, wie die Schließungszeit der Kita und die Eingewöhnungszeit. Für über dreijährige Kinder ist wie in der Kita auch in der Kindertagespflege der Elternbeitrag frei. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dreijährigen Kinder bei einer möglichen "Doppelbetreuung" ab dem 01. August auch der doppelte Elternbeitrag erhoben wird.
Ist es möglich einen Betreuungsplatz in einer anderen Stadt in Anspruch zu nehmen, wenn ich in Düsseldorf wohnhaft bin? Wenn ja, an wen muss ich mich wenden?
Ja, wenn Sie eine Tagespflegeperson in einer anderen Stadt gefunden haben, kann diese für Ihr in Düsseldorf gemeldetes Kind beim Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf die Geldleistungen beantragen. Die Zuständigkeit für die Geldleistungen liegt bei dem Jugendamt der Stadt in der das Kind gemeldet ist. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen liegt bei dem Jugendamt, in der die Tagespflegeperson gemeldet ist.
Die Düsseldorfer Fachberatungsstellen vermitteln jedoch nur in Düsseldorfer Kindertagespflegestellen.
Was kostet die Betreuung in der Kindertagespflege?
Die Eltern zahlen, wie für die Betreuung in einer Kita, auch in der Kindertagespflege einen Elternbeitrag an das Jugendamt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, den Betreuungsstunden und dem Alter des Kindes. Kinder ab dem dritten Lebensjahr sind beitragsfrei. Zusätzlich kann die Tagespflegeperson mit den Eltern ein Verpflegungsentgelt vereinbaren, das direkt an die Tagespflegeperson zu entrichten ist.
Weitere Kosten für die Betreuung dürfen von den Tagespflegepersonen nicht erhoben werden. Lediglich die Kosten für zusätzliche Angebote (beispielsweise Musikunterricht, Sprachkurse, besondere Bewegungsförderung, etc.) können den Eltern in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Eltern diese Angebote frei wählen können und die Betreuung davon nicht abhängig gemacht wird.
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