Kindeswohlgefährdung - Meldung gemäß § 8a Absatz 4 SGB VIII

Alle mit dem Symbol * gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben. Bitte füllen Sie diese Felder unbedingt aus.

Dieser Bogen kann nur genutzt werden, wenn das Kind in Düsseldorf wohnt.


Sie sind Berufsgeheimnisträgerin beziehungsweise Berufsgeheimnisträger und möchten gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nach § 8a Absatz 4 SGB VIII an das Amt für Soziales und Jugend melden. Ihnen liegen konkrete Hinweise oder ernstzunehmende Vermutungen vor.

Nach dem Absenden können Sie die Zusammenfassung Ihrer Meldung ausdrucken. Der Ausdruck dient Ihnen als Dokument Ihrer Entscheidungsfindung.

Bitte geben Sie zunächst Ihre Kontaktdaten an

Anrede*

Dürfen Sie als meldende Person gegenüber der Familie genannt werden?*

Geben Sie bitte nun an, um welches Kind es sich handelt

Geschlecht des Kindes


Das Kind hat Geschwister

Erstreckt sich die Gefährdungsmeldung auch auf Geschwisterkinder?

In der Familie wird überwiegend deutsch gesprochen?

Dolmetschen dringend empfohlen?

Daten der Hauptbezugspersonen, bei den das Kind lebt

Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos wurde eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen?

Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos wurden die Personensorgeberechtigten, sowie die Kinder und Jugendlichen in die Gespräche mit eingebunden?

Bitte benennen Sie aus Ihrer Sicht kurz die Gefährdung

Es handelt sich um folgende Gefährdungslagen: (Mehrfachnennungen möglich)*

Sind von Ihrer Seite den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten Hilfsmöglichkeiten aufgezeigt bzw. angeboten worden, um die Gefährdung abzuwenden?

Die Gefährdungssituation wurde mit den Kindern/Jugendlichen oder den Personenbesorgerechtigten erörtert :*

Es wurde auf die Annahme einer Hilfe hingewirkt :*

Die angebotene Hilfe wurde angenommen, erscheint aus folgendem Grund aber nicht ausreichend, um die Gefährdung abzuwenden.
Die angebotene Hilfe wurde nicht angenommen.
Es wurde nicht auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt, weil hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wäre.

Kontaktaufnahme zum Amt für Soziales und Jugend und Zustimmung

Kontaktaufnahme zum Amt für Soziales und Jugend und Zustimmung

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